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06.03.2019

Der Arbeitsvertrag – wichtige Bestandteile und Grundlagen

In den Mitgliedsberatungen von PHYSIO-DEUTSCHLAND erhalten wir immer wieder Anfragen zum Thema Arbeitsrecht. Deshalb stellen wir im März und April das Thema Arbeitsvertrag in den Fokus unserer Servicerubrik. Worauf kommt es an bei einem Arbeitsvertrag? Welche Besonderheiten sind bei Teilzeit oder Elternzeit zu berücksichtigen? Und was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis letztendlich gekündigt wird? Alle diese Fragen werden wir Ihnen in den kommenden zwei Monaten immer mittwochs beantworten.

Zum Start unserer Artikelserie werfen wir zunächst einen kurzen Blick auf das Thema Arbeitsvertragsrecht im Allgemeinen. Ein Vertrag ist grundsätzlich eine übereinstimmende Willenserklärung zweier Parteien. Anders, als viele glauben, muss ein Vertrag nicht unbedingt schriftlich geschlossen werden, so kann beispielsweise auch ein mündlicher Vertrag mit einer Aushilfe wirksam sein. Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen aber, auch bei geringfügigen Beschäftigungen, wichtige Eckpunkte schriftlich zu fixieren.
Wesentliche Bestandteile eines Arbeitsvertrages sind:

  • Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  • Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Vereinbarungen zur Probezeit

  • Üblicher Arbeitsort und regelmäßige Arbeitszeiten

  • Beschreibung der vereinbarten Tätigkeiten

  • Vergütung und Urlaubsansprüche

  • Kündigungsbedingungen

Daneben kann der Arbeitsvertrag auch eine Reihe von Nebenabreden enthalten, darunter fallen beispielsweise Regelungen zu Überstunden, zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen oder Unterstützungen bei Fortbildungen.


Grundsätzlich gilt, sind die obigen Bestandteile im Arbeitsvertrag nicht geregelt oder verletzen diese gültige Arbeitsgesetze, greifen stattdessen die gesetzlichen Regelungen. Da es sich bei einem Arbeitsvertrag um einen zivilrechtlichen Vertrag handelt, finden sich die gesetzlichen Grundlagen dazu zum Großteil im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).


Viele Arbeitsverträge enthalten darüber hinaus eine sogenannte Salvatorische Klausel. Denn gemäß §139 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn ein Teil davon nichtig ist. Was das genau bedeutet, verstehen Sie am besten an einem kleinen Beispiel. Angenommen Ihr Arbeitsvertrag enthält folgende Formulierung: „Die regelmäßige Arbeitszeit beginnt um 8 Uhr und endet um 16 Uhr. Eine Pause ist nicht vereinbart.“ Nach § 4 des Arbeitszeitgesetzes ist diese Vereinbarung unzulässig, denn es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder Arbeitnehmer nach sechs Stunden Arbeitszeit eine mindestens halbstündige Pause einlegen muss. Enthält nun Ihr Arbeitsvertrag zusätzlich keine Salvatorische Klausel, genügt diese eine falsche Formulierung, um den gesamten Vertrag unwirksam werden zu lassen. Da dies in der Regel weder von Arbeitgeber noch von Arbeitnehmer beabsichtigt ist, sollte man grundsätzlich in Verträgen die Salvatorische Klausel einfügen, es bietet sich beispielsweise folgende Formulierung dazu an: „Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.”

In der nächsten Woche setzen wir unsere Serie zum Arbeitsvertrag mit nützlichen Informationen zu Befristung, Teilzeit und Probezeit fort.