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Modellvorhaben nach § 63 SGB V

Modellversuche nach § 63 Abs. 3 SGB V haben das Ziel, die Organisation der Heilmitteltherapie im Bereich der Physiotherapie weiterzuentwickeln. Der durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz zum 01.07.2008 geänderte § 63 SGB V stellt dabei lediglich die Rahmengesetzgebung für die Modellvorhaben dar. In welchen konkreten Therapiebereichen solche Modellversuche greifen können, muss erarbeitet und mit den Krankenkassen verhandelt werden.  Bei welchen Diagnosen und für welches Patientengut dieses geschehen soll, ist noch völlig offen. Diskutiert wird derzeit gerade z.B. über Modellvorhaben im Bereich des chronischen und akuten Rückenschmerzes, bei Schlaganfallpatienten usw.

Zum Wesen von Modellvorhaben gehört es, dass nur ein eingeschränkter Kreis von Ärzten, Therapeuten und Patienten angesprochen wird. Der Kreis der Teilnehmer wird zudem davon abhängig sein, auf welche Diagnosen die Vertragspartner die Modellversuche beschränken. Die Evaluation der Modellvorhaben wird zeigen, wie weit die Annahmen und Erwartungen der Beteiligten realisiert worden sind und ob solche Modellvorhaben zu Veränderungen der heutigen Regelversorgung (siehe Heilmittelrichtlinien/Heilmittelkatalog) führen können.

Ziel der Verhandlungen mit den Kostenträgern wird es aus Sicht der ZVK sein, mehr eigenen Behandlungsspielraum und eine Betonung unserer Kernkompetenzen zubilligen zu lassen. Die Heilmittelerbringer, aber insbesondere auch die Patienten, sollen durch solche Modellvorhaben nach vorne gebracht werden. Wir haben zum Glück einen Prozess anstoßen können und müssen nun auch selbstbewusst in die Definition der Modellversuche gehen und das Ergebnis der Evaluation mit Optimismus abwarten. Dabei handelt es sich um einen eher mittelfristigen Prozess, der erst in einigen Jahren zu ersten Ergebnissen führen wird.

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