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Ersatzkassen (vdek)

Aktualisierung am 20. April 2021:

Verband der Ersatzkassen veröffentlicht angepasste Preisliste für Physiotherapie

Aufgrund der Anpassung der Bundeshöchstpreise der Gesetzlichen Krankenversicherung zum 01. April 2021 hat nun auch der Verband der Ersatzkassen (vdek) eine aktualisierte Preisliste veröffentlicht.

Die in der Vergütungsliste aufgeführten Preise gelten bundesweit und für alle vertragsärztlichen Verordnungen mit einem Verordnungsdatum nach dem 31. März 2021.

Aktualisierung am 26. Juni 2019:

Bundeshöchstpreise stehen fest und treten am 01. Juli 2019 in Kraft

Heute hat der GKV-Spitzenverband die Liste mit den Bundeshöchstpreisen online veröffentlicht. Damit steht nun verbindlich fest, welche Positionen zum 01. Juli 2019 bundesweit auf welchen Preis angepasst werden. Mitglieder finden hier nach dem Login bereits die neue vdek-Preisliste zum Herunterladen.

Was sich ändert zum 01. Juli 2019?

Erstmals gelten mit dieser Liste innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung bundesweite Höchstpreise für Heilmittel. Das führt bundesweit zu wichtigen Erhöhungen, die etwa bei 350 Millionen Euro pro Jahr liegen. Dies ist ein erster wichtiger Schritt hin zu einer angemessenen Vergütung, weitere müssen und werden folgen.

Was bleibt gleich über den 01. Juli 2019 hinaus?

Die Liste des GKV-Spitzenverbandes beinhaltet die Höchstpreise für alle aktuell vereinbarten Heilmittelpositionen in den jeweiligen Verträgen der Krankenkassen auf Landes- und Bundesebene.

Bitte berücksichtigen Sie bei der vom GKV-Spitzenverband veröffentlichten Liste folgendes: Nicht alle der aufgelisteten Positionen können gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden. So kann beispielsweise die Befundposition aktuell nur für Versicherte der IKK Brandenburg Berlin abgerechnet werden. Unterschiedliche Regelungen gelten auch für den Therapiebericht. Dieser wurde zum Beispiel bereits vor Jahren in Bayern in die Vergütung der KG-Position eingepreist, während er in anderen Vertragsgebieten als separate Abrechnungsposition vertraglich vereinbart wurde. Die meisten Besonderheiten gilt es bei der Abrechnung von Hausbesuchen zu beachten. Hier gilt der Bundeshöchstpreis für die Positionen, die im jeweiligen Vertrag mit den (der) jeweiligen Kassen(art) vereinbart wurde.

Ein Beispiel: Für Versicherte der Ersatzkassen sind deutschlandweit die Hausbesuchspositionen mit den Nummern 29933 und 29934 abrechnungsfähig, für Versicherte der AOK Hessen – deren Behandlung in Hessen stattfindet -, hingegen die Positionen 29901, 29902 und 29907. Behandlungen von Versicherten der AOK Hessen, die nicht in Hessen behandelt werden, werden nach den vertraglichen Vereinbarungen mit der AOK im Bundesland des Praxissitzes abgerechnet.

Die neuen Preislisten der Krankenkassen sind Anlagen zu den bestehenden und auch weiter gültigen Rahmenverträgen. Deshalb bleiben auch alle Abrechnungsregelungen in Bezug auf die Abrechnung der neuen Preise bestehen. Gilt laut Gebührenvertrag/Rahmenvertrag aktuell zum Beispiel das Datum der ärztlichen Verordnung als Kriterium, so können alle Verordnungen, die ab dem 01 Juli 2019 ausgestellt sind, mit den neuen Preisen abgerechnet werden. Sieht der derzeitige Rahmenvertrag für die Abrechnung neuer Preise hingegen den ersten Behandlungstag vor, gelten die neuen Preise für alle Verordnungen mit dem ersten Tag der Behandlung ab dem 01. Juli 2019.

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Aktualisierung am 18. Dezember 2017:

Mehr Geld für Physiotherapeuten: Ersatzkassen und Verbände einigen sich auf Vergütungsabschluss rückwirkend zum 01. Dezember 2017

Nach sechs langen und extrem zähen Verhandlungsrunden ist es endlich geschafft: Die Ersatzkassen und die physiotherapeutischen Berufsverbände ifk, vdb, VPT und PHYSIO-DEUTSCHLAND haben rückwirkend zum 01. Dezember 2017 und für 2018 zum 01. April eine zweistufige Gebührenanpassung mit einem Gesamterhöhungsvolumen in Höhe von 17,7 Prozent vereinbart. Diese aktuelle Vereinbarung knüpft an die Gebührenanpassung von 2,5 Prozent an, die bereits zum 01. Januar 2017 in Kraft trat. Mit diesem Paket kommt es bei den Ersatzkassen im Zeitraum vom 01. Dezember 2017 (+7 Prozent) bis zum 01. April 2018 (+10 Prozent) zu einer Anpassung der Preise um insgesamt 20,64 Prozent.

Für die Kolleginnen und Kollegen in den Neuen Bundesländern gibt es einen weiteren Anlass zur Freude: Zum 01. April 2018 werden die Preise in den Neuen Bundesländern vollständig an das Vergütungsniveau der alten Bundesländer angeglichen. Die Angleichung entspricht einer weiteren Anpassung in Höhe von circa 5 Prozent. Zum 01. April 2018 steigen die Preise in den Neuen Bundesländern damit um knapp 26 Prozent.

Mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2019 erfolgt dann in einer dritten Stufe eine Anpassung an das Preisniveau der AOKen auf Landesebene. Wann diese Anpassungen genau erfolgen und wie hoch diese regional ausfallen werden, ist davon abhängig, wie hoch die Gebührenabschlüsse auf Landesebene bei den AOKen in den kommenden beiden Jahren ausfallen. Für das Bundesland Bayern, in dem die AOK-Preise bereits bis ins Jahr 2020 vereinbart sind, führt diese Regelung zu einer Anpassung der Vergütung bei den Ersatzkassen zum 01. Oktober 2019 von mehr als 10 Prozent.

Die Verhandlungen mit den Ersatzkassen standen mehrfach kurz vor dem Scheitern, ging es doch für die Ersatzkassen um ein Anpassungsvolumen von über 300 Millionen Euro im Jahr. Wir sind sehr froh, dass wir uns mit den Ersatzkassen im allerletzten Moment einigen konnten und damit unseren Praxen ein deutliches Einnahmeplus verschaffen. Das war ein richtig schweres Stück Arbeit.

"Ab heute gilt unsere ganze Aufmerksamkeit den weiteren Verhandlungen mit den Primärkassen", betont Andrea Rädlein, Vorsitzende von PHYSIO-DEUTSCHLAND.

Die zähen und äußerst schwierigen Verhandlungen sind ein erster Hinweis auch in Richtung Politik: Die temporäre Abschaffung der Bindung an die Grundlohnsumme bis Ende 2019 bringt erste Verbesserungen für die Heilmittelerbringer in Deutschland, aber noch lange keine solide Finanzgrundlage. Deshalb bekräftigen wir hiermit unsere Forderung an die Politik, die Deckelung durch die Grundlohnsummenbindung bei Gebührenverhandlungen bis auf weiteres aufzuheben.

Bitte beachten Sie: Abrechnungen mit neuen Preise dürfen frühestens ab dem 21. Dezember 2017 bei den Krankenkassen eingereicht werden.

Mitglieder PHYSIO-DEUTSCHLAND finden die neuen Preislisten (Stufe ab 01. Dezember 2017) nach dem Login hier zum Herunterladen.

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Aktualisierung am 16. Januar 2017:

In die Preisliste vdek ABL (alte Bundesländer) hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen. Bei der Position 20708 "KG-ZNS-Kinder" wurde versehentlich eine Zuzahlung hinterlegt. Selbstverständlich müssen Kinder/Jugendliche auch weiterhin – bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – keine Zuzahlung leisten. Wir bitten diesen Fehler zu entschuldigen. Die aktualisierte Preisliste finden Mitglieder nach dem Login hier.

Aktualisierung am 28. Dezember 2016:

Gebührenvereinbarung mit den Ersatzkassen – höhere Preise ab 01. Januar 2017

Am 29. November 2016 fand die erste Verhandlungsrunde mit den Ersatzkassen in Berlin statt. Nach mehrstündigen, intensiven Diskussionen sind die Ersatzkassen und die Berufsverbände mit einem Lösungsvorschlag auseinander gegangen. Diesem stimmten die jeweiligen Gremien kurz vor den Weihnachtsfeiertagen zu.

  • Hier alle Informationen zum Gebührenabschluss und den Hintergründen dazu.

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Aktualisierung am 15. März 2016:

Ersatzkassen zeigen sich nach langen Verhandlungen einsichtig. Neuer Gebührenabschluss tritt – rückwirkend – zum 01. März 2016 in Kraft!

Nachdem die Verhandlungen zwischen PHYSIO-DEUTSCHLAND sowie den benachbarten physiotherapeutischen Verbänden mit den Ersatzkassen (vdek) lange Zeit zu scheitern drohten, gab es nun in allerletzter Sekunde doch noch einen Abschluss:

Die neue Gebührenvereinbarung sieht vor, die Vergütungen bundesweit linear um 2,95 Prozent zu erhöhen. Darüber hinaus werden die Positionen Manuelle Lymphdrainage – Großbehandlung – Pos.-Nr. X0201 und die  Manuelle Therapie, Pos.-Nr. 21201 strukturell angepasst. Der Abschluss entspricht damit nominal einer Anpassung in Höhe von circa 3,2 Prozent. Angesichts der Vorgabe des Gesetzgebers, die Grundlohnsummenentwicklung in den Preisverhandlungen nicht zu überschreiten, wurde der bestehende Verhandlungsspielraum von den Verhandlungskommissionen damit voll ausgereizt. Mit dem Abschluss tritt auch eine Klarstellung in § 12 Abs. 9 des Rahmenvertrages in Kraft.

Mitglieder PHYSIO-DEUTSCHLANDS können die neue Vergütungsliste und die Neufassung des § 12 Abs. 9 des Rahmenvertrages nach dem Login hier downloaden.

Ein wichtiger Hinweis für die Kolleginnen und Kollegen in Thüringen: Der Landesverband Thüringen (ZVK) e.V. hat dem Abschluss (bislang) nicht zugestimmt. Die Mitglieder des Landesverbandes rechnen daher bis auf Weiteres weiterhin über die bisherige Preisliste vdek– Stand 01. März 2015  - ab.

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Aktualisierung vom 27. Februar 2015:

Gebührenabschluss mit Ersatzkassen tritt in Kraft!

Obwohl es zunächst danach aussah, als wenn die Verhandlungen scheitern würden, konnte man sich in letzter Sekunde noch auf einen Gebührenabschluss verständigen. Wie uns soeben durch den vdek mitgeteilt wurde, haben die Ersatzkassen dem Ergebnis der Verhandlungen in der letzten Woche in Berlin zugestimmt.

Damit tritt bereits zum 01. März 2015 ein Gebührenabschluss in Höhe der Grundlohnsumme 2015 in Kraft. Das Laufzeitende wurde zum 31. Dezember 2015 vereinbart. Der Abschluss beinhaltet für die alten Bundesländer einen strukturellen und für die neuen Bundesländer einen linearen Abschluss in Höhe der Grundlohnsumme von 2,53 Prozent. Darüber hinaus konnten sich die Vertragsparteien auf die Einführung einer neuen Hausbesuchsposition bei Behandlungen in sozialen Einrichtungen verständigen, die den Hausbesuch nur eines einzigen Patienten in einer sozialen Einrichtung zukünftig in Höhe der vollen Hausbesuchspauschale ermöglicht.

"Der Abschluss mit den Ersatzkassen stimmt uns angesichts unserer Kampagne '38,7% mehr wert.' natürlich nicht wirklich glücklich, auch wenn der vom Gesetzgeber vorgegebene gesetzliche Rahmen zu Gunsten unserer Praxen voll ausgeschöpft werden konnte. Wir werden aber nicht locker lassen, vom Gesetzgeber die Streichung der Grundlohnsumme zu fordern", so Andrea Rädlein, die Vorsitzende von PHYSIO-DEUTSCHLAND.

Die in der Vergütungsvereinbarung vereinbarten Preise gelten für vertragsärztliche Verordnungen, mit einem Verordnungsdatum nach dem 28. Februar 2015.

Mitglieder von PHYSIO-DEUTSCHLAND stehen die neuen Preisvereinbarungen nach dem Login ab sofort hier zum Download zur Verfügung.

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Aktualisierung am 11. April 2014:

Einigung mit Ersatzkassen erfolgt!


Die Ersatzkassen wie auch die Landesverbände von PHYSIO-DEUTSCHLAND stimmen dem Verhandlungsergebnis vom 26. März  2014 einstimmig zu (wir berichteten).
Danach steigen mit Wirkung zum 01. Mai 2014 (maßgeblich ist der Tag der ärztlichen Verordnung!) die Vergütungen in den alten Bundesländer um linear 2,98 Prozent und in den neuen neuen Bundesländern um linear 5,5 Prozent.

Die Laufzeit der Vereinbarung endet zum 31. Dezember 2014.

Die neuen Preislisten stehen Mitgliedern des Deutschen Verbandes für Physiotherapie nach dem Login hier zum Download zur Verfügung.

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Aktualisierung vom 07. März 2013:

Verhandlungen mit dem Verband der Ersatzkassen erfolgreich abgeschlossen!

Neue Preisvereinbarungen, neuer Rahmenvertrag (mit neuen Regelungen zur Prüfpflicht von Verordnungen (Stichwort "Checkliste"), zur Fortbildungsverpflichtung und zur Tätigkeit von "physiotherapeutischen" Praktikanten in PT-Praxen treten zum 01. April 2013 in Kraft.

Neben Preiserhöhungen für unsere Praxen in den neuen und alten Bundesländern tritt zudem eine Vereinbarung zum Umgang mit inhaltlichen/formalen Fehlern auf Heilmittelverordnungen in Kraft. Im Rahmen einer mehrseitigen Checkliste konnten dabei zu verschiedenen, häufig bei Heilmittelverordnungen festgestellten Fehlern, Regelungen vereinbart werden, die unsere Mitglieder spürbar entlasten werden.

Informationen rund um die neue Checkliste, wie auch zur neuen Prüfvereinbarung "Fortbildungsverpflichtung"  können Sie der kommenden Ausgabe der Zeitschrift "Zur Sache Physiotherapie" und in der März-Ausgabe des pt-Journals entnehmen.

Zusätzliche Informationen zu den Themen, wie auch alle neuen Vereinbarungen stehen Mitgliedern des Deutschen Verbandes für Physiotherapie (ZVK) e.V. nach dem Login hier zum Download zur Verfügung:

  • Fortbildungsverpflichtung

  • Preisvereinbarungen

  • Prüfpflicht

  • Rahmenvertrag

Fragen rund um alle Themen beantworten wir Ihnen gerne. Sprechen Sie uns an! Oder stellen Sie uns Ihre Fragen im Forum!

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Aktualisierung vom 08.03.2012:

Neue Gebührenvereinbarung mit den Ersatzkassen tritt zum 01. April 2012 in Kraft

Die Ersatzkassen haben dem Verhandlungsergebnis der gemeinsamen Gebührenverhandlungen am 19. Januar 2012 zugestimmt haben.

Damit tritt zum 1. April in den alten und neuen Bundesländern eine strukturelle Gebührenanpassung in Kraft, die für alle Verordnungen mit einem Behandlungsbeginn nach dem 31. März 2012 gilt. Neben der Gebührenanpassung wurde auch vereinbart, dass zukünftig eine einjährige Ausschlussfrist für die Abrechnung von Verordnungen gilt. Verordnungen müssen demnach zukünftig ein Jahr nach Beendigung der jeweiligen Behandlungsserie (Verordnung) abgerechnet werden. 

Interessierten Mitgliedern stehen die neuen Preislisten nach dem Log in diesem Bereich zum kostenlosen Herunterladen zur Verfügung.

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Aktualisierung vom 15.12.2010: 

Mitgliedskassen des vdek stimmen Gebührenerhöhung zum 01. Januar 2011 zu

Wie uns soeben mitgeteilt wurde, haben auch die Gremien der Ersatzkassen dem Gebührenabschluss für das Jahr 2011 zugestimmt. Die neuen Preise können somit bei allen Verordnungen abgerechnet werden, bei denen der Behandlungsbeginn nach dem 31. Dezember 2010 erfolgt. Alle neuen Preislisten stehen Mitgliedern des ZVK zum Download zur Verfügung.

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Aktualisierung vom 16.12.2009: 

Zusammenschluss der BARMER mit der GEK zum 01.01.2010 zur BARMER GEK – Abrechnungen nach § 302 SGB V

Wie uns die BARMER Ersatzkasse informiert, wird sich die neue BARMER GEK ab Januar 2010 zwei Dienstleister bedienen, die im Rahmen des § 302 SGB V als daten- und rechnungsannehmende Stelle tätig werden und zwar:

  • die DDG GmbH sowie

  • die Interforum DataServices GmbH.

Nach Informationen der BARMER werden dabei beide Dienstleister ihren bisherigen Aufgabenbereich beibehalten. Weitere Informationen dazu findet man auf den Internetseiten der beiden Dienstleister www.ddg-online.de  sowie www.inter-forum.de.

Das Schreiben, mit dem die selbstabrechnenden Leistungserbringer und Rechenzentren in den nächsten Tagen über alle weiteren Details informiert werden, steht Ihnen hier ab sofort zum Download zur Verfügung.

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Aktualisierung vom 13.12.2007: 

Neuer Rahmenvertrag und neue Gebührenliste mit den Ersatzkassen vereinbart

Nach langen und zähen Verhandlungen konnten sich die Berufsverbände soeben mit dem Verband der Ersatzkassen (VdAK/AEV) auf neue rahmenvertragliche Regelungen verständigen. Der neue Rahmenvertrag (mit Erläuterungen) stehen hier als Download zur Verfügung.

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Aktualisierung vom 16.11.2006: 

Krankenkassen prüfen derzeit verstärkt die Abrechnungen von Hausbesuchen in sozialen Einrichtungen

Insbesondere die Barmer Ersatzkasse prüft derzeit verstärkt die Häufigkeit der Abrechnung der bis zum 01.04.2006 gültigen Abrechnungsposition "29902 Hausbesuch eines weiteren Kranken derselben sozialen Gemeinschaft" im Verhältnis zur ebenfalls bis zum 01.04.2006 gültigen Abrechnungsposition "29901 Ärztlich verordneter Hausbesuch". 

Stellt die Barmer ein aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigtes Missverhältnis fest, unterstellt sie dem "betroffenen" Vertragspartner häufig vertragswidriges Handeln. Unabhängig davon, dass die Barmer Ersatzkasse die häufig sehr schwierige Versorgungssituation insbesondere in Alten- und Pflegeheimen nicht sachgerecht beurteilen kann, wird eines völlig unberücksichtigt gelassen: Nach § 12 Abs. 9 des Rahmenvertrages zwischen ZVK und VdAK müssen Beanstandungen innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungseingang geltend gemacht werden. Die überwiegende Anzahl der Fälle, bei denen die Barmer Ersatzkasse den Vertragspartnern derzeit vertragswidriges Verhalten vorwirft, sind noch Fälle aus der Zeit vor dem 01.04.2006 und damit entsprechend der Vereinbarung mit den Ersatzkassen verjährt. Sollte die Barmer Ersatzkasse dem Vertragspartner vorwerfen, es liege eine unerlaubte Handlung vor, um so die Verjährung zu umgehen, muss sie dem Vertragspartner diese unerlaubte Handlung im Detail nachweisen. Pauschale Vorwürfe, der Vertragspartner hätte eine unerlaubte Handlung begangen, sind keinesfalls ausreichend. Sollte die Barmer Ersatzkasse an den Vorwürfen festhalten oder sogar auf eine Vertragsstrafe und Schadensersatz bestehen, empfehlen wir Ihnen sich mit Ihrer Geschäftsstelle des Landesverbandes im ZVK in Verbindung zu setzen.

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