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Richtgrößen / Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist seit Jahrzehnten sowohl für Ärzte als auch für Zahnärzte ein Reizthema: Denn die Vertragsärzte werden daraufhin überprüft, ob ihre medizinischen Behandlungen tatsächlich notwendig und somit wirtschaftlich waren. Diese Überprüfung erfolgt zeitlich erst nach der Behandlung, oftmals sogar erst Jahre später. Das Ergebnis kann eine empfindliche, gelegentlich sogar existenzgefährdende Honorarkürzung bzw. ein Regress sein, weil die ärztliche Behandlungs- oder Verordnungsweise im Nachhinein von den zuständigen Prüfgremien als "unwirtschaftlich" angesehen wird.

Die Ärzte können sich der Wirtschaftlichkeitsprüfung leider nicht entziehen, denn sie haben sich mit ihrer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zugleich verpflichtet, ihren Patienten auf Kosten der Krankenkassen nicht etwa die beste und teuerste, sondern lediglich eine notwendige und damit wirtschaftliche medizinische Versorgung zu gewähren. Auf eine optimale Versorgung besteht kein Anspruch. Dieses so genannte Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. § 12 SGB V) muss von allen am System Beteiligten akzeptiert und umgesetzt werden: Sowohl von den Patienten (deren Anspruchsdenken allerdings von den Krankenkassen häufig unterstützt wird), als auch von den Vertragsärzten, die im Gegensatz dazu (meist auf Veranlassung der Krankenkassen) mit erheblichen Sanktionen zu rechnen haben.

Die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes wird durch das Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung kontrolliert. Die dazu zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen/Landesvertretungen des VdAK und den kassenärztlichen Vereinigungen vereinbarten Regelungen stehen Ihnen auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter www.verordnete-leistungen.de in der Oberrubrik "Heilmittel" im Bereich "Wirtschaftlichkeit" zum Download zur Verfügung.

Thorsten Vogtländer (Krankenkassenfachwirt)
Referat SGB V des ZVK

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