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30.08.2016

Freier Mitarbeiter - Bundessozialgericht bestätigt bisherige Rechtsprechung

Hohe – aber überwindbare - Hürden aufgestellt

Die Entscheidungen des Landessozialgerichts Bayern (L 5 R 1180/13 B ER vom 13.02.2014) und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (L 1 KR 351/12 vom 24.09.2014) führten zu großer Verunsicherung unter den Praxisinhabern und Freien Mitarbeitern.

In beiden Gerichtsverfahren vertraten die Richter die Auffassung, dass ein Freier Mitarbeiter schon allein deshalb als abhängig beschäftigt einzustufen sei, weil er über keine eigene Kassenzulassung verfüge.

Während die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Bayern rechtskräftig wurde, legte die betroffene Praxisinhaberin (PI) in dem niedersächsischen Verfahren Revision ein. Das Verfahren landete damit beim zuständigen zwölften Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Die mündliche Verhandlung fand am 24. März 2016 statt. Bereits dem Terminbericht auf der Homepage des BSG war zu entnehmen, dass auch das BSG vom Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeht. Grund dafür ist aber eindeutig nicht die fehlende (eigene) Kassenzulassung der Freien Mitarbeiterin.

Was im Ergebnis höchst ärgerlich für die betroffene Praxisinhaberin aus Niedersachsen ist, führt zur Erleichterung bei vielen Praxisinhabern (PI) und Freien Mitarbeitern (FM).

Inzwischen liegt die schriftliche Urteilsbegründung des BSG vom 24. März 2016 vor, in der das Gericht Schritt für Schritt die Gründe für seine Entscheidung erläutert.

Die Entscheidung haben wir für Sie hier kurz zusammengefasst.