GEMA: Urteil des Bundesgerichtshofs nun öffentlich
Der Europäische Gerichtshof (EuGh) hat es bereits 2012 festgestellt, der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung Mitte Juni 2015 übernommen und nun das Urteil veröffentlicht: Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen stellt im Allgemeinen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar.
"Diese höchstrichterlichen Entscheidungen gelten aus unserer Sicht auch für Physiotherapiepraxen", erklärt Heinz Christian Esser, Geschäftsführer des Deutschen Verbandes für Physiotherapie. Ob unsere Praxen bestehende Lizenzverträge nun fristlos kündigen können, ist höchstrichterlich zwar noch nicht entschieden. Aus unserer Sicht gibt es allerdings keine Gründe für eine Ungleichbehandlung von Zahnärzten und Physiotherapeuten. Wer bereits einen Lizenzvertrag geschlossen hat, sollte den Vertrag fristgerecht kündigen. Neue Verträge sollten unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung gar nicht erst abgeschlossen werden.
Hier finden Interessierte das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes.
Das Landgericht Köln hat bereits 2012 einen Fall in einer physiotherapeutischen Praxis entschieden. Mehr Infos dazu hier.
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