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06.06.2017

Heilmittelrichtlinie Zahnärzte tritt zum 01.07.2017 in Kraft

Der GKV-Spitzenverband hat mit Schreiben vom 01.06.2017 über die ersten Einzelheiten zur Umsetzung der neuen Heilmittelrichtlinie Zahnärzte informiert.

Danach wird es einen neuen Verordnungsvordruck in der Größe DIN A4 geben, der sich vom Format, vom Aufbau, aber auch inhaltlich vom bekannten Verordnungsvordruck 13 „Physiotherapie“ unterscheidet. Da Zahnärzte keine Gruppentherapien verordnen können, fehlt auf dem Verordnungsvordruck beispielsweise das entsprechende Feld. Auch das Feld „Therapiebericht „Nein“ fehlt. Neu sind die Felder zur Behandlungsfrequenz, wobei es weiter möglich ist, Frequenzspannen anzugeben (bei denen dann jeweils der untere und der obere Wert der Frequenzspanne mit einem Kreuz zu versehen sind). Neu ist, dass bei den Verordnungen von Zahnärzten die Indikationsgruppen nicht durchlaufen werden müssen. Entscheidet sich der Arzt für eine der Indikationsgruppen CD1, CD2, LYZ1 oder LYZ2 , dann bleibt es auch dabei. Sobald bei der jeweiligen Indikationsgruppe die Höchstverordnungsmenge ausgeschöpft wurde, erfolgt ein Wechsel in eine Verordnung außerhalb des Regelfalls. Stichwort „Verordnung außerhalb des Regelfalls“: Der GKV-Spitzenverband hat seinen Mitgliedskassen empfohlen, einen für den vertragsärztlichen Bereich ausgesprochenen Genehmigungsverzicht auch auf zahnärztliche Verordnungen auszuweiten. Ob die Kassen dem Vorschlag des GKV-Spitzenverbandes folgen werden, bleibt abzuwarten. Wünschenswert wäre es auf jeden Fall. Wir werden weiter berichten.

Im Rahmen einer Übergangsregelung bleiben Verordnungen von Zahnärzten, die vor dem 01.07. ausgestellt werden, über den 30.06. hinaus gültig. Darüber hinaus werden Verordnungen, bei denen weiter der Verordnungsvordruck Muster 16 verwendet wird, übergangsweise bis 30.09.2017 akzeptiert, wenn (!) die Verordnung ansonsten - gemäß der Heilmittelrichtlinie Zahnärzte - korrekt ausgestellt wird. Bei der Abrechnung ist noch zu berücksichtigen, dass anstelle der lebenslangen Arztnummer die Zahnarztnummer und im Schlüssel „Kennzeichen Verordnungsbesonderheiten“ der Schlüssel 1 (= Verordnung von einem Zahnarzt/Kieferorthopäden) anzugeben ist.

Die Vereinbarung über den Vordruck der zahnärztlichen Heilmittelverordnung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband – die eine Ausfüllhilfe für die Zahnärzte enthält.

Alle Informationen finden Sie im Mitgliederbereich des Landesverbandes.

Haben Sie noch Fragen? Wir helfen Ihnen gerne! Schreiben Sie uns: info(at)physio-deutschland.de