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24.10.2014

Private Krankenversicherung und Beihilfestellen informieren falsch - Update!

Sie kennen folgende Situation: Der Privatpatient steht empört am Empfangstresen und beschwert sich über das angeblich überhöhte Behandlungshonorar.

Dabei beruft er sich auf folgende schriftliche Aussage seiner Beihilfestelle:

Nach § 6 BBhV sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Bei vom Arzt schriftlich angeordneten Heilmitteln nach § 23 BBhV gelten die vom Bundesminister des Inneren in der VWV genannten beihilfefähigen Höchstbeträge. Die in dem genannten Hinweis enthaltenden beihilfefähigen Höchstbeträge wurden mit dem "Verband physikalische Therapie" und mit dem "Zentralverband der Krankengymnasten" abgestimmt. Für die geltend gemachten Aufwendungen ist daher nur der ausgewiesene Betrag beihilfefähig.

So oder so ähnlich informieren verschiedene private Krankenversicherungen und Beihilfestellen, wenn es darum geht, Behandlungshonorare auf den Beihilfesatz zu kürzen.

PHYSIO-DEUTSCHLAND nimmt dazu wie folgt Stellung: Mit Satz 3 dieses Hinweises wird gegenüber dem Beihilfeberechtigten behauptet, dass die im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu 23 BBhV genannten beihilfefähigen Höchstbeträge mit den zwei größten Berufsverbänden im Heilmittelbereich (dem VPT und unserem Verband) abgestimmt worden seien. Tatsächlich sieht die BBhV eine Abstimmung über die Höhe der beihilfefähigen Höchstbeträge, hier zwischen dem Bundesministeriums des Inneren und den maßgeblichen Berufsverbänden, ausdrücklich nicht vor. In der Vergangenheit war dies nicht einmal auf freiwilliger Basis der Fall, ganz im Gegenteil. PHYSIO-DEUTSCHLAND fordert bereits seit Jahren vergeblich eine Anpassung genau dieser Höchstbeträge an die allgemeine Kostenentwicklung.

PHYSIO-DEUTSCHLAND fordert deshalb alle Mitglieder, denen entsprechende Fälle bekannt werden, auf, den Verband zu informieren. PHYSIO-DEUTSCHLAND wird dann gegenüber den betreffenden Institutionen die Streichung des (unzutreffenden) Hinweises (notfalls auch gerichtlich) durchsetzen!

Update 15. Juli 2014: Soeben erreicht PHYSIO-DEUTSCHLAND die Information, dass der erste private Krankenversicherer, die LKH (Landeskrankenhilfe, Lüneburg) zeitnah reagiert hat: Die LKH hat telefonisch angekündigt, den irreführenden Hinweis im Rahmen einer Überarbeitung seiner (Muster-)Anschreiben an seine Versicherten zu streichen.

Update 05. August 2014: Soeben erreicht uns die nächste Information, dass man (hier des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, Düsseldorf), die bislang verwendeten (Muster-)Anschreiben an seine beihilfeberechtigten Antragssteller entsprechend korrigieren und anpassen wird.

Update  24. Oktober 2014: Über eine Mitgliedspraxis erreicht uns soeben eine Kopie eines Versichertenanschreibens (Stand 09.Oktober 2014) der Landeskrankenhilfe (LKH), Bezirksdirektion Münster. Nach Prüfung des Schreibens freut es uns festzustellen, dass die LKH offensichtlich Wort gehalten und die von PHYSIO-DEUTSCHLAND beanstandete Textpassage aus ihrem Musteranschreiben gestrichen hat.