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08.11.2016

Ab Januar 2017: neue Diagnoselisten, neues Verordnungsformular und regionale Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Ab dem 01. Januar 2017 gibt es ein neues Verordnungsformular für Physiotherapie und neue Diagnoselisten – eine zum langfristigen Heilmittelbedarf und eine für "besondere Verordnungsbedarfe".

Grund für die Neuerung im Bereich "besondere Verordnungsbedarfe" ist, dass der Gesetzgeber die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und den GKV-Spitzenverband im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz beauftragt hat, die Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Arztpraxen mithilfe einer Rahmenvorgabe neu zu strukturieren. Ziel ist eine Regionalisierung der Prüfung.

Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Arztpraxen ab 2017 regional geregelt

Ab dem 1. Januar 2017 werden die verordneten Leistungen durch die Selbstverwaltungspartner auf Landesebene geprüft. Grundlage für die regionale Prüfung ist das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG). Das GKV-VSG sieht vor, dass die KBV und der GKV-Spitzenverband Rahmenvorgaben bis Ende Oktober 2015 vereinbaren mussten. Die Inhalte dieser Rahmenvorgabe dienen als bundesweit gültige Mindeststandards für die regionalen Vereinbarungen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen. Darin sind beispielsweise der Umfang von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Verfahrensfragen wie der Grundsatz "Beratung vor Regress" festgelegt.

In der Anlage 2 der neuen Rahmenvorgabe geht es um spezifische Vorgaben für die Wirtschaftlichkeit verordneter Heilmittel. Darin sind die sogenannten "besonderen Verordnungsbedarfe" geregelt. Neu geregelt ist, dass die Liste der besonderen Verordnungsbedarfe nun auch regional – also auf Landesebene – ergänzt werden kann. Die neuen Listen der besonderen Verordnungsbedarfe auf Landesebene lösen dann die bis dahin weiterhin geltende Liste der Praxisbesonderheiten zum 01. Januar 2017 ab.

Erhöhter Heilmittelbedarf für chronische Erkrankungen – Diagnoselisten ergänzt

Zu den Erkrankungen mit besonderem Verordnungsbedarf zählen beispielsweise bestimmte Skeletterkrankungen, rheumatische Erkrankungen und Multiple Sklerose. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben die bisherige Liste um weitere Diagnosen ergänzt. Neu hinzugekommen sind geriatrische Erkrankungen und Entwicklungsstörungen bei Kindern.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist für die Heilmittel-Richtlinie zuständig. Zu dieser zählen auch die Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf. Der G-BA hat die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf bereits im Mai 2016 angepasst und ergänzt. Auch diese Änderungen treten zum 01. Januar 2017 in Kraft.

Besonderer Verordnungsbedarf – Formalien auf neuem Verordnungsvordruck wichtig

Ab 01. Januar 2017 müssen Vertragsärzte für die Anerkennung eines besonderen Verordnungsbedarfs für Heilmittel in Einzelfällen einen zweiten ICD-10-Code auf der Verordnung eintragen. Aus diesem Grund verändert sich der Verordnungsvordruck (Muster 13) ab 2017 – ergänzt wird ein zweites Eintragungsfeld für die Angabe eines weiteren ICD-10-Codes. Die korrekten Angaben des Vertragsarztes sind Voraussetzung dafür, dass besondere Verordnungsbedarfe vor einer Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt werden. 

Auf Nachfrage haben uns der AOK Bundesverband, die LKKen und die Knappschaft bereits bestätigt, dass noch vorhandene alte Verordnungsvordrucke auch über den 31. Dezember 2016 hinaus vom Vertragsarzt verwendet werden können. Ist ein zweiter ICD-10-Codes erforderlich, kann dieser im Klartextfeld der Verordnung eingetragen werden. Wir gehen davon aus, dass die anderen Kassenarten ähnlich verfahren werden. Sobald wir hierzu Näheres erfahren, werden wir aktuell darüber berichten.

 
Service: Ende des Jahres werden wir Ihnen als Service nochmals alle Änderungen, die zum 01. Januar 2017 wichtig sind, in einer Übersichtsmeldung hier im Newsbereich zusammenstellen.