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21.06.2016

Finanzgericht Bremen stellt klar, was längst bekannt sein dürfte:

Physiotherapeuten sind Fachleute im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung!

Worum geht’s: Ein Arbeitgeber zahlte seinen Arbeitnehmern in den Jahren 2011 bis 2013 Zuschüsse zu Gymnastik-Kursen, strukturellen Körpertherapien, physiotherapeutischen Leistungen, Personal Training, sowie Massagen. Der Arbeitgeber ging dabei von einer Lohnsteuerfreiheit dieser Leistungen nach § 3 Nr. 34 EStG aus. § 3 Nr. 34 EStG sieht nämlich vor, dass

Steuerfrei sind…..

zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung versagte das zuständige Finanzamt jedoch die Steuerbefreiung unter Hinweis darauf, dass § 3 Nr. 34 EStG auf § 20 SGB V verweisen würde, dessen Ausführungsbestimmungen sich wiederum im "Leitfaden Prävention" des GKV-Spitzenverbands wiederfinden. Nach dem Leitfaden müssten die Anbieter dieser Kurse zertifiziert sein, was der Arbeitgeber für die streitgegenständlichen Leistungen nicht nachweisen konnte. Die Sache landete vor dem Finanzgericht Bremen.

Wie entschied das Finanzgericht?:

Die Richter entschieden, dass das Finanzamt zu Unrecht darauf abgestellt hat, dass die Leistungen nicht im Sinne des Leitfadens Prävention zertifiziert waren. Nach der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 34 fallen unter die Steuerbefreiung

"…insbesondere die Leistungen, die im Leitfaden Prävention der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind."

Die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeige, dass der Gesetzgeber den "Leitfaden Prävention" nicht als abschließenden Katalog der steuerfreien Maßnahmen ansah, so die Richter, sondern es für möglich hielt, dass auch dort nicht aufgezählte Maßnahmen steuerfrei sein können. Deshalb reicht es aus, wenn die vom Arbeitgeber bezuschussten Maßnahmen Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllen.

Diese sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die betreffenden Maßnahmen durch Physiotherapeuten..(..).. erbracht werden. Bei ihnen handelt es sich um Fachkräfte mit einer Qualifikation, die einen Bezug zu Gesundheit und Prävention aufweist. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn körperbezogene Dienstleistungen von Anbietern in Anspruch genommen werden, für die die Gesundheitsförderung gegenüber dem Komfortaspekt von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

Dem ist nichts hinzuzufügen!