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26.03.2020

Gemeinsamer Bundesausschuss entscheidet schnell und unbürokratisch.

Anpassungen an der Heilmittel-Richtlinie sollen im Schnellverfahren beschlossen werden!

Voraussichtlich am 27. März 2020 wird der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wichtige Anpassungen an der Heilmittel-Richtlinie Ärzte (HM-RL) und Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HM-RL ZÄ) (beschließen, die dann nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 09. März in Kraft treten werden. Hier aktuelle Infos zu den Inhalten.

Der G-BA fügt in beide Richtlinien einen Paragrafen 2a „Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ ein. Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise gilt die Anwendung dieser Richtlinie zunächst befristet für alle Verordnungen, die bis zum 31. Mai 2020 ausgestellt werden.

Was ist neu

Der G-BA wird in seiner morgigen Sitzung voraussichtlich vier Anpassungen beschließen:

  1. Folgeverordnungen und Verordnungen außerhalb des Regelfalls können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt, von der Vertragszahnärztin oder dem Vertragszahnarzt postalisch an die oder den Versicherten übermittelt werden, sofern bereits zuvor aufgrund der selben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt bzw.  die Vertragszahnärztin oder dem Vertragszahnarzt erfolgt ist.

  2. Die 14-Tages-Unterbrechnungsfristen wird ausgesetzt

  3. Die 14-Tagesfristen zum spätestens Beginn der Behandlung werdenausgesetzt.

  4. Im Bereich des Entlassmanagement wird -die 7-Kalendertage-Frist auf eine 14-Kalendertage-Frist sowie die 12-Kalender-Tage-Frist auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert.

    Welche Fristen müssen Sie damit im Rahmen des Entlassmanagement neu beachten?

  • Die Behandlungen müssen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Entlass-/Rezeptdatum begonnen werden.

  • Die Behandlungen müssen innerhalb von 21 Kalendertagen ab Entlass-/Rezeptdatum abgeschlossen sein.

  • Die Behandlungsdauer (Zeitraum von der ersten bis zur letzten Behandlung) darf maximal 7 Kalendertage betragen. Diese Vorgabe wird in der Praxis von den Kostenträgern jedoch unterschiedlich ausgelegt.

PHYSIO-DEUTSCHLAND begrüßt die Aussetzung der Fristenregelungen (Beginn/Unterbrechung), denn damit wird alle Seiten Rechtssicherheit geschaffen. Besonders hilfreich ist für Patienten die neu geschaffene Möglichkeit der Ausstellung einer Folgeverordnung außerhalb des Regelfalls durch den behandelnden Arzt/Zahnarzt nach telefonischer Anamnese. Für Patienten, die aufgrund der aktuellen Situation nicht mehr länger stationär behandelt werden können, sind die Fristverlängerungen im Rahmen des Entlassmanagements ebenfalls von Vorteil.

Geplant ist, dass der G-BA die Änderungen voraussichtlich am 27. März beschließt und diese dann – nach Veröffentlichung um Bundesanzeiger - rückwirkend zum 9. März 2020 in Kraft treten.