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14.10.2014

Koalition hält Wort:

GKV-VSG bringt Erleichterung im Heilmittelbereich.

Kein Thema hat unsere Praxen in den letzten Jahren so geärgert wie Retaxierungen: Trotz ordentlicher Arbeit gab es kein Geld, weil der Arzt (!) Fehler gemacht hatte, als er das Rezept ausfüllte. Jetzt ist Abhilfe in Sicht. Der Gesetzentwurf (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) der Koalition bringt hierzu völlig neue Regelungen:

1. Welche Pflichtangaben eine Heilmittelverordnung enthalten muss und welche Spielräume bei der Korrektur fehlerhafter Verordnungen bestehen, entscheiden demnächst nicht mehr die Krankenkassen. In Zukunft gibt es hierzu Regelungen in den Rahmenempfehlungen gemäß § 125 Abs. 1 SGB V, das heißt die Spitzenorganisation der Heilmittelverbände und der GKV-Spitzenverband müssen sich hierzu einigen.

2. Die entscheidende Fehlerquelle, nämlich die Unachtsamkeiten der Ärzte beim Ausfüllen der Heilmittelrezepte, wird zukünftig ausgeschaltet: Die Ärzte müssen demnächst eine Praxissoftware benutzen, die sicherstellt, dass die Heilmittelverordnungen nur noch korrekt und vollständig ausgedruckt werden können. Dies ist ureigenste Forderung des Deutschen Verbandes für Physiotherapie (ZVK) seit Jahren.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Fülle von weiteren, auch für uns interessanten Regelungen, wie zum Beispiel:

1. Verbesserungen in der poststationären Heilmittelversorgung

Wir haben immer beklagt, dass beispielsweise Patienten nach einem Schlaganfall ohne eine Anschlussverordnung Heilmittel aus der stationären Versorgung entlassen werden. Dieses Problem wird nun entschärft. Im Rahmen des Entlassmanagements kann der Krankenhausarzt demnächst Heilmittel für einen weiteren Zeitraum von 7 Tagen verordnen.

Ob dieser erste Schritt ausreicht? Wir haben Zweifel, ob eine 7-Tages-Frist ausreicht, das Problem zu lösen. Diesen Punkt werden wir im Rahmen der Anhörungen des Gesundheitsausschusses zum Gesetzentwurf noch in die Diskussion einbringen.

2. Entschärfung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Ärzte in Sicht

Die bisher starren gesetzlichen Regelungen im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Ärzte entfallen. Die Vereinbarung über Art und Umfang der Regressprüfungen werden nicht mehr weit weg von der Basis auf Bundesebene getroffen, sondern nach unten auf die KV-Ebene verlagert.

3. Schaffung von medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung und schweren Mehrfachbehinderungen

In Anlehnung an die sozialpädiatrischen Zentren sieht der Gesetzgeber nun vor medizinische Behandlungszentren  zu schaffen. Hinsichtlich der Vergütung gelten für die ambulanten Leistungen die gleichen Regelungen wie für die sozialpädiatrischen Zentren.

4. Finanzielle Entlastung  für die Hochschulambulanzen

Bei Hochschulambulanzen, die nicht an Plankrankenhäusern betrieben werden, gibt es keinen Investitionskostenabschlag, der bisher in der Regel bei 10 Prozent lag. Werden Hochschulambulanzen an Plankrankenhäusern betrieben, darf der Abschlag künftig höchstens 5 Prozent betragen.

Gesetzentwurf und Begründung sind zusammen 140 Seiten stark. Von daher stellt diese Bewertung nur den ersten Einstieg dar. Wir halten Sie weiter informiert und werden uns weiterhin aktiv in die Diskussionen zu diesem Gesetzentwurf in Berlin einmischen. Am morgigen Mittwoch soll dieser Entwurf das Kabinett passieren. Danach beginnen die Beratungen zu diesem Gesetz im Deutschen Bundestag und im Gesundheitsausschuss.

Heinz Christian Esser
Geschäftsführer