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15.06.2020

Kostenträger passen Empfehlungen zum 01. Juli 2020 an

Schritt für Schritt nähern sich die Kassenverbände und der GKV-Spitzenverband mit ihren Empfehlungen wieder der "Normalsituation". So gelten ab dem 01. Juli 2020 neue Regelungen. Damit nimmt die Bürokratie erneut zu und neue Versorgungsformen wie die Videotherapie entfallen wieder. Hier alle Infos dazu.

Was seit 01. Juni nicht mehr möglich ist

Die Möglichkeit der Teilabrechnung von Verordnungen ist seit dem 01. Juni 2020 nicht mehr möglich (siehe Meldung vom 27. Mai 2020) . Allerdings sehen die neuen Empfehlungen selbstverständlich vor, dass die Schlussabrechnungen der nach dem 31. Mai 2020 noch nicht abgerechneten Leistungen auch nach diesem Stichtag bei den Krankenkassen eingereicht werden können. Dabei sind auf der Verordnungskopie allerdings die bereits abgerechneten Leistungen durch einen  Vermerk kenntlich zu machen.

Was nur noch bis zum 30. Juni möglich ist

Korrekturen beziehungsweise Änderungen an nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen können noch bis zum 30. Juni 2020 von der Praxis selbst und ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt vorgenommen werden. Ab dem 01. Juli gelten dann wieder die vor der Pandemie üblichen Verfahrensweisen.

Das gleiche gilt für die Nichtprüfung der Fristen-Regelungen durch die Krankenkassen beim Behandlungsbeginn beziehungsweise bei einer Behandlungsunterbrechung. Diese gilt nur noch für Verordnungen mit Verordnungsdatum bis zum 30. Juni 2020.

Neben der unbürokratischen Möglichkeit, nicht korrekt ausgestellte Verordnungen selbst ändern zu können und der Nichtprüfung der Fristenregelungen, fällt nach dem 30. Juni 2020 auch die Möglichkeit der Videotherapie ersatzlos weg. Risikopatienten, die von dieser Möglichkeit während der Pandemie profitiert haben, müssen ab dem 01. Juli zur Therapie wieder in die Praxis kommen oder bei Bedarf im Hausbesuch behandelt werden.  

Was ab dem 01. Juli 2020 gilt auf einen Blick

Alle Sonderregelungen, die noch ab dem 01. Juli 2020 gelten, haben die Kassenverbände auf Bundesebene in einer aktualisierten Empfehlung zusammengefasst – hier der Link zum Dokument.

Beispielsweise steht in den aktualisierten Empfehlungen, dass die Positionsnummer X9944 für den erhöhten Hygienebedarf im Zeitraum vom 05. Mai bis voraussichtlich 30. September 2020 abgerechnet werden kann. Für die Abrechnung der Position ist wie bisher der Tag der letzten Behandlung innerhalb einer Verordnung im Rahmen der Rechnungsstellung anzugeben.

Fazit und berufspolitischer Ausblick

Die Kassenverbände haben den Praxisinhabern während der Krise mit ihren unbürokratischen Empfehlungen den Arbeitsalltag in der Krise deutlich erleichtert. Mit den allgemeinen Lockerungen erfolgt nun aber schrittweise die Umstellung auf die bisher üblichen Verfahrensweisen.
Nach einer coronabedingten Verhandlungspause sind am 15. Mai 2020 die Verhandlungen über den neuen Bundesrahmenvertrag mit dem GKV-Spitzenverband wieder angelaufen (siehe Meldung vom 11. Mai 2020).

Die Erfahrungen der letzten Wochen und Monate im Umgang mit bürokratischen Hürden und möglichen Verbesserungen in der Patientenversorgung müssen aus Sicht von PHYSIO-DEUTSCHLAND in die Verhandlungsergebnisse einfließen. „Bei allem Negativen hat die Corona-Krise gezeigt, dass das Zusammenwirken zwischen Patienten, Praxisinhabern und Kostenträgern deutlich unbürokratischer und mit Blick zum Beispiel auf das Thema Digitalisierung - im Sinne des Patienten - auch zukunftsorientierter gestaltet werden kann", erklärt Thorsten Vogtländer, Geschäftsführer von PHYSIO-DEUTSCHLAND. Diese Erfahrungen werden die Verhandler von PHYSIO-DEUTSCHLAND entsprechend in die Gespräche einfließen lassen. Die physiotherapeutischen Verbände verhandeln am 16. Juni 2020 zum nächsten Mal mit dem GKV-Spitzenverband. Bei diesem Termin geht es um die Leistungsbeschreibung Physiotherapie im neuen Bundesrahmenvertrag.