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29.10.2020

Lock-Down 2.0: Was bedeutet das für physiotherapeutische Praxen?

In der gestrigen Videokonferenz der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurden weitreichende Beschlüsse zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie gefasst.

Ab 02. November 2020 gelten folgende Regelungen:

  • Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur noch mit maximal 10 Personen aus bis zu zwei Hausständen.

  • Nicht notwendige private Reisen sollen unterlassen werden.

  • Touristische Übernachtungsangebote werden verboten, Dienstreisen sind weiterhin zulässig.

  • Sämtliche Einrichtungen der Gastronomie werden geschlossen, eine Abholung oder Lieferung von Speisen bleibt weiterhin möglich.

  • Alle Einrichtungen der Unterhaltung und Freizeit werden geschlossen (z.B. Kinos, Konzerthäuser, Freizeitparks).

  • Amateur- und Breitensport muss ausgesetzt werden, auch Fitnessstudios müssen schließen. Der Individualsport (z.B. Joggen) ist weiterhin möglich.

  • Betriebe der Körperpflege (z.B. Kosmetikstudios, nichttherapeutische (!) Massagepraxen) werden geschlossen, Friseure bleiben weiterhin geöffnet.

Therapeutische Praxen sind von den Schließungen jedoch ausgenommen, das heißt Physiotherapiepraxen sollen für die Versorgung der Bevölkerung weiter geöffnet bleiben. Welche Leistungen unsere Praxen weiterhin abgeben werden können, wird von den entsprechenden Formulierungen in den Rechtsverordnungen der einzelnen Bundesländer abhängen. In ersten uns bekannten Entwürfen dieser Rechtsverordnungen wird nicht darauf abgestellt, dass beispielsweise nur ärztlich verordnete Leistungen abgegeben werden dürfen, sondern klargestellt, dass unsere Praxen, als Dienstleister im Gesundheitswesen, ohne Einschränkungen weiter tätig sein können.

PHYSIO-DEUTSCHLAND wird die Rechtsverordnungen der einzelnen Bundesländer prüfen und darüber informieren, falls bestimmte Leistungen in einem Bundesland nicht mehr abgegeben werden dürfen.


Wichtig: Sollten bestimmte Leistungen ausgeschlossen werden, könnten betroffene Betriebe Anspruch auf die neue außerordentliche Wirtschaftshilfe haben, die die Regierung gestern angekündigt hat. Der Erstattungsbetrag beträgt dabei 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Wir klären derzeit, ob die entsprechenden Wirtschaftshilfen auch bei Teilschließungen der Praxis gewährt werden.