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02.09.2015

Tipps für die Praxis:

Physiotherapeutische Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern

Auch Flüchtlinge und Asylbewerber bedürfen selbstverständlich der medizinischen Versorgung in Deutschland. Dabei kommt es immer häufiger vor, dass vom Arzt auch physiotherapeutische Behandlungsleistungen verordnet werden. Da Flüchtlinge und Asylbewerber nicht per Gesetz automatisch gesetzlich krankenversichert sind, stellt sich die Frage, was Praxen bei der Behandlung dieser Patientengruppen zu beachten haben.

Dazu folgende Hinweise von PHYSIO-DEUTSCHLAND:

Der Grundanspruch auf Versorgung mit medizinischen Leistungen ist zunächst in § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Danach haben Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung. Der Behandlungsanspruch ist in § 4 AsylbLG auf folgende Sachverhalte begrenzt:

  • ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen;

  • Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe und Betreuung, von Hebammenhilfe sowie von Arznei-, Verbandmitteln für Schwangere und Wöchnerinnen;

  • Verabreichung amtlich empfohlener Schutzimpfungen;

§ 6 des AsylbLG regelt darüber hinaus, dass des Weiteren auch sonstige, über die genannten Sachverhalte hinausgehende (ärztliche) Leistungen im Einzelfall gewährt werden können, wenn diese zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind. Hierfür ist allerdings die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde einzuholen.

Damit sind auch Heilmittel verordnungsfähig, die jedoch von den zuständigen Behörden genehmigt werden müssen. Zur Höhe der Vergütung des Heilmittelerbringers trifft das Gesetz selbst keine Aussagen, es ist jedoch geregelt, wie die Vergütung von ärztlichen Behandlungsleistungen zu erfolgen hat und zwar in Höhe der geltenden Kassensätze.

Es ist also damit zu rechnen, dass die zuständigen Behörden (Achtung: die Zuständigkeiten sind regional unterschiedlich verteilt) die Heilmittelbehandlung in Höhe der jeweils geltenden Kassensätze vergüten werden. Welcher Kassensatz dabei zur Anwendung kommt, liegt – so ist es bei den Ärzten in § 4 Abs. 3 AsylbLG gesetzlich geregelt -  im Ermessen der Behörde.

Angesichts der aktuell sehr hohen Anzahl von Flüchtlingen und Asylberbern ist zudem damit zu rechnen, dass die Behörden die gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungsziele nur bedingt einhalten können.