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30.12.2014

Übersicht wichtiger Neuerungen in 2015

Auch im Jahr 2015 kommt es zu einer Reihe von Veränderungen im Arbeits-, Steuer und Sozialversicherungsrecht.

Hier eine kleine Übersicht über einige wichtige Änderungen und Neuerungen:

Minijobber/Midijobber - Übergangsfrist läuft aus

Zum 1. Januar 2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Geringfügig Beschäftigte/Minijobber) auf monatlich 450 Euro angehoben. In diesem Zusammenhang verschoben sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone von ehemals 400,01 Euro bis 800 Euro auf 450,01 Euro bis 850 Euro.

Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 zwischen 400,01 und 450,00 Euro verdient haben, bestand bis zum 31. Dezember 2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war die zu diesem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel anzuwenden. Nach der Anhebung der Verdienstgrenze von 400 auf 450 € besteht aufgrund von Übergangsregelungen für diese Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2013 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der bisherigen Gleitzonenregelung. Obwohl die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450-Euro-Minijob) vorliegen, sind die hierfür maßgeblichen Regelungen des Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrechts nicht anzuwenden. Diese Übergangsregelung endet am 31. Dezember 2014.

Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31. Dezember 2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status.  Ab dem 1. Januar 2015 wird aus der Beschäftigung in der Gleitzone eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Minijob). Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450-Euro-Minijobs. Das heißt, der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Achtung: Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31. Dezember 2014 erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf. Hierfür ist es erforderlich, die arbeitsvertraglichen Grundlagen in der Form abzuändern, dass sich die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1. Januar 2015 auf über 450 Euro erhöht.

Kurzfristiger Minijob - Höchstgrenzen werden ausgeweitet

Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 werden auch die Höchstgrenzen für die sogenannten kurzfristige Beschäftigungen ausgeweitet. Die bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres, werden auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt damit ab 2015 dann vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.
Die neuen Zeitgrenzen sollen möglichen mit der Einführung des Mindestlohns einhergehenden Problemen insbesondere im Bereich der Saisonarbeit entgegenwirken und gelten von vornherein nur für eine Übergangszeit von vier Jahren bis zum 31. Dezember 2018.

Die Möglichkeit kurzfristiger Minijobs kann aber auch in der Physiotherapie genutzt werden, z.B. in Zeiten, in denen vorübergehender Personalmangel herrscht, also klassischen Urlaubszeiträumen, längeren Arbeitsunfähigkeitszeiträumen einzelner Arbeitnehmern oder in Zeiten, in denen ein saisonal bedingter Bedarf an Arbeitskräften besteht.

Mindestlohn

Nachdem am 16. August 2014 mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten ist, gilt ab dem 1. Januar 2015 erstmals für ganz Deutschland eine vom Gesetzgeber festgelegte Lohnuntergrenze. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Tarifautonomie aller Tarifvertragsparteien zu stärken und angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen. Das MiLoG regelt die Vorgaben für einen flächendeckenden Mindestlohn von mindestens 8,50 Euro je Zeitstunde. Ob der Gesetzgeber dieses Ziel flächendeckend erreichen wird, darf bezweifelt werden. Viele der vom gesetzlichen Mindestlohn betroffenen Unternehmen werden mit Gegenmaßnahmen reagieren (müssen) - besonders in den neuen Bundesländern. Viele Praxen werden ihre Preise, dort wo sie können, z.B. für private Behandlungen/Selbstzahlerleistungen teils deutlich anheben müssen. Andere Praxen werden Personal abbauen oder Arbeitszeiten kürzen. Eigentlich erforderliche Neuinvestitionen werden zunehmend verschoben.

Neben der Einführung eines Mindestlohns sieht das Gesetz aber auch Dokumentationspflichten für die Arbeitgeber vor. Arbeitgeber sind demnach ab dem 01. Januar 2015 verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte aufzuzeichnen (vgl. § 17 Mindeslohngesetz)

Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages des auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Musterformulare gibt es im Internet auf der Website der Minijob Zentrale hier: http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/00_startseite/01_thementeaser/Formblatt_MiLoG.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Thorsten Vogtländer (Krankenkassenfachwirt)
Referat SGB V – PHYSIO-DEUTSCHLAND