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Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 02.02.2023

Auch für Tätige in Gesundheitsberufen gibt es Erleichterungen, auch wenn Praxisinhaber weiterhin in individuellen Gefährdungsbeurteilungen die Empfehlungen der BGW beachten müssen.
Für Patienten allerdings ist dies anders: Diese müssen gemäß § 28 b Infektionsschutzgesetz (IfSG) weiterhin FFP2-Masken in therapeutischen Praxen tragen. Diese Regelung gilt noch bis zum 7. April 2023.
Was bleibt
Zur Verhütung von Ansteckungen bei der Arbeit sowie insbesondere bei lokalen und branchenspezifischen Infektionsausbrüchen werden weiterhin praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten empfohlen.
Weitere Informationen zu den Regelungen der BGW finden Sie auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft.