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22.05.2007 – Bundesverband

Pflichtversichert bei Krankenhilfe

Da die Betroffenen auf Grund von Krankheit dringend auf Versicherungsschutz angewiesen seien, müssen die Kassen sie aufnehmen.

Personen, die vom Sozialhilfeträger Krankenhilfe bekommen, sind seit dem 1. April in der GKV pflichtversichert. Das hat nach einer Mitteilung des Anwaltsuchservices das Sozialgericht Speyer in mehreren Eilverfahren entschieden. Das im April in Kraft getretene GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz sehe nur vor, dass Empfänger von laufenden Sozialhilfeleistungen nicht pflichtversichert seien. Bezieher von Krankenhilfe seien vom Ausschluss nicht erfasst.

Die Stadt Ludwigshafen hatte mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum 1. April alle Leistungen an Menschen eingestellt, die ausschließlich Krankenhilfe bezogen. Als sich die Betroffenen an die Kassen wandten, wurden sie dort abgewiesen. Die Kassen verneinten eine Versicherungspflicht und argumentierten, dass der Personenkreis einen Anspruch auf Krankenhilfe habe. Dem folgten die Speyerer Richter nicht. Zwar seien Bezieher laufender Sozialhilfeleistungen nach dem Gesetz nicht pflichtversichert. Die Leistungen der Krankenhilfe würden jedoch von diesem Ausschluss gerade nicht erfasst. Da die Betroffenen auf Grund von Krankheit dringend auf Versicherungsschutz angewiesen seien, müssten die Kassen sie aufnehmen.

Beschlüsse des Sozialgerichts Speyer, Az.: S 11 ER 164/07 KR u.a.