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Heilmittel

Zu Heilmitteln gehören therapeutische Maßnahmen wie zum Beispiel die Physiotherapie (Krankengymnastik, Massagen), Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie. Heilmittelerbringer werden vorbeugend, lindernd, heilend oder nachsorgend tätig; in der Therapie bedürfen sie grundsätzlich der ärztlichen Verordnung. Auf der Basis einer eigenständigen Befunderhebung und Therapieplanung arbeiten die Therapeuten gemeinsam mit dem Patienten daran, dessen Funktionen und Fähigkeiten für Aktivitäten des täglichen Lebens zu erhalten und zu verbessern, sowie Autonomie und Lebensqualität positiv zu beeinflussen. Jeder Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung hat Anspruch auf Heilmittel. Grundlage für die Erbringung der Heilmittel sind die Heilmittel-Richtlinie und der Heilmittelkatalog.

Heilmittelrichtlinie

Die Heilmittel-Richtlinie wird zwischen Ärzten und Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 6 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und § 138 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) vereinbart. Sie regelt die Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln durch die Heilmittelerbringer, wie etwa Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen.  Die ärztliche Verordnung basiert auf der Zuordnung einer Diagnose zu einer Indikation und der Auswahl des Heilmittels nach der Bestimmung von Leitsymptomatik und Therapieziel (siehe Heilmittelkatalog).

Hilfsmittel

Nach dem Sozialgesetzbuch SGB V § 33 sind Hilfsmittel Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.Zu den Hilfsmitteln in diesem Sinne gehören beispielsweise Seh-, Hör- und Gehhilfen sowie Körperersatzstücke, orthopädische Anfertigungen etc.Die für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) leistungspflichtigen Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis der GKV definiert und als Einzelprodukte auf Herstellerantrag gelistet. Die Abgabe als Leistung der GKV setzt eine Verordnung durch einen Vertragsarzt und die Genehmigung durch die Krankenkasse (§ 30 BMV-Ä) voraus. Eine Zuzahlung ist von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Höhe vom 10 % des Abgabepreises, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro, zu leisten. Viele Hilfsmittel zur Rehabilitation sind gleichzeitig auch Medizinprodukte.