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17.01.2006 – Bundesverband

Gericht billigt Neuordnung der ambulanten Reha

Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Neuordnung der ambulanten Rehabilitation zum Jahresbeginn 2000 gebilligt.
Sie ist nur noch in interdisziplinären Einrichtungen und unter ständiger ärztlicher Verantwortung zulässig, heißt es in dem schriftlich veröffentlichten Urteil zur sogenannten AOTR-Behandlung. Damit wies das Bundessozialgericht die Klage eines Krankengymnasten und Physiotherapeuten auf Bestandsschutz oder Neuzulassung ab. Er betrieb eine Einrichtung für Sport-Rehabilitation in Schleswig-Holstein und hatte 1996 mit den Kassen einen Leistungsvertrag für orthopädisch-traumatologische Rehabilitation (AOTR) geschlossen, einer Kombination aus Krankengymnastik, Physiotherapie und medizinischem Training. Mit dem Gesundheitsreformgesetz wurde die ambulante Reha jedoch zum Jahresbeginn 2000 neu geregelt und erhielt erstmals einen verbindlichen gesetzlichen Rahmen. Kassen und Reha-Träger vereinbarten ergänzende Rahmenempfehlungen, die sogenannten BAR-Richtlinien . Im Juni 2001 kündigten die Kassen den bestehenden Vertrag des Physiotherapeuten zum Jahresende. Eine Neuzulassung machten sie von den in den Rahmenempfehlungen vereinbarten Bedingungen abhängig, vor allem einer \"komplexen interdisziplinären Ausrichtung\" sowie der ständigen Anwesenheit eines in der medizinischen Reha besonders erfahrenen Facharztes. Dagegen wehrte sich der Physiotherapeut unter anderen mit dem Hinweis auf seine hohen Investitionen. Quelle: Ärzte Zeitung