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Beitragsbemessung

Jede gesetzliche Krankenkasse erhebt Beiträge, um ihren Mitgliedern und deren Familienangehörigen medizinische Leistungen gewähren zu können. Gewöhnlich zahlen Mitglied und Arbeitgeber jeweils die Hälfte des Beitrags, der einem festgelegten Prozentsatz des Arbeitseinkommens entspricht. Der Beitragssatz ist so hoch zu bemessen, dass mit der Gesamtheit aller Beiträge die voraussichtlichen Ausgaben eines Jahres gedeckt werden können.

Beitragsbemessungsgrenze

Gesetzlich Krankenversicherte müssen nicht von jedem Arbeitsverdienst Beiträge leisten, sondern nur bis zu einer gewissen Höhe, der Beitragsbemessungsgrenze. Diese legt einmal im Jahr der Bundesarbeitsminister fest.

Beitragssatz

Nach dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Versicherungsprinzip ist die Höhe des Beitrags einer Krankenkasse so festzusetzen, dass mit den Einnahmen die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkasse gedeckt werden können. Der Begriff „Beitragssatz“ bezeichnet in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den prozentualen Anteil am Bruttoarbeitsentgelt, der an die Krankenkassen zur Finanzierung der Gesundheitsversorgung abgeführt wird. Dieser Betrag wird bei Beschäftigten anteilig  vom Arbeitgeber und  vom Arbeitnehmer aufgebracht.
Zwei Beitragssätze sind gesetzlich vorgesehen:  Erstens: Der „allgemeine Beitragssatz“ wurde vom Gesetzgeber (Stand: 2020) auf 14,6 Prozent des Bruttolohns festgelegt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag je zur Hälfte - sie übernehmen jeweils 7,3 Prozent. Zweitens können die Kassen darüber hinaus einen „Zusatzbeitragssatz“ erheben, dessen Höhe sie selbst festlegen. Seit dem 1.1.2019 beteiligen sich die Arbeitgeber auch am Zusatzbeitrag zu 50 Prozent. Man spricht in diesem Zusammenhang von der „vollständigen paritätischen Finanzierung“.

Beitragssatzstabilität

Die Beitragssatzstabilität ist ein wesentlicher Grundsatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung, der in § 71 SGB V (Sozialgesetzbuch 5) festgeschrieben ist. Die Beitragssatzstabilität soll dafür sorgen, dass die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen nicht schneller steigen als ihre beitragsbedingten Einnahmen.

Belastungsgrenze

Diese Grenze legt fest, wie viel Prozent des Einkommens ein gesetzlich Versicherter höchstens bei der Gesundheitsversorgung zuzahlen muss. Derzeit (Stand: 2020) müssen schwerwiegend chronisch kranke Menschen maximal ein Prozent, alle anderen gesetzlich Versicherten höchstens zwei Prozent zuzahlen.

Berechnungsgrundlage

Von dem versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen bestimmten Beitragssatz jeweils zur Hälfte bezahlen. Berücksichtigt wird das Arbeitsentgelt aber nur bis zu einer gewissen Höhe. Was Arbeitnehmer über diese Beitragsbemessungsgrenze hinaus verdienen, bleibt unberücksichtigt.

Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)

Die betriebliche Gesundheitsförderung ist ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Sie umfasst die Bereiche des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie der Personal- und Organisationspolitik. Sie schließt alle im Betrieb durchgeführten Maßnahmen zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen ein. In methodischer Hinsicht relevant ist hierbei die Anwendung wesentlicher Prinzipien der Gesundheitsförderung.

Bewegungstherapie

Bewegungstherapie bildet die Hauptaufgabe der Physiotherapie. Sie ist ein dynamischer Prozess, der sich an die Steigerung der Belastbarkeit im Verlauf des Heilungsprozesses anpasst. Durch einen systematischen und stufenförmigen Behandlungsaufbau zielt Bewegungstherapie darauf ab, die Belastungsfähigkeit heraufzusetzen und die normale Körperfunktion weitmöglichst wiederherzustellen.Bewegungstherapie umfasst zahlreiche Behandlungsmethoden und -techniken.

Blankoverordnung

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist, sieht erstmalig den Einsatz einer Blankoverordnung vor. Die Blankoverordnung wird vom behandelnden Arzt aufgrund einer Diagnose ausgestellt. Der Therapeut entscheidet dann im weiteren Verlauf über das Heilmittel, die Frequenz und die Dauer der Behandlungen.

BonusprogrammDie Krankenkassen haben die Möglichkeit, ihren Versicherten Bonusprogramme anzubieten, bei denen die Teilnahme an der Integrierten Versorgung beispielsweise mit verringerten Zuzahlungen oder Beitragsermäßigungen belohnt wird. Zum Bonusprogramm gehört z. B. die regelmäßige Teilnahme an Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen.  Auch wer sich in ein Hausarztsystem einschreibt, an Präventions- oder speziellen Chronikerprogrammen teilnimmt, kann von einem Bonus seiner Krankenkasse profitieren.
Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Basi) e.V.

In der Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Basi) e.V. arbeiten 84 Organisationen und Einrichtungen (Bund und Länder, Sozialpartner, Gesetzliche Unfallversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung, Hochschuleinrichtungen, Institutionen und Fachverbände) mit der Zielsetzung, zusammen die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland zu verbessern.

Bundesrahmenvertrag

Das TSVG sieht für die  Zukunft einen einheitlichen Rahmenvertrag für alle Bundesländer und Kassen vor. Der Rahmenvertrag bestimmt zwischen den Kassen und den Berufsverbänden der Leistungserbringer alle Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln, der Preise, deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fort- und Weiterbildung. Er  regelt die Voraussetzungen für die Versorgung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Heilmitteln und für die Abrechnung der erbrachten Leistungen.

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)

Die BZgA hat das Ziel, die Bereitschaft der Bürger zu einem verantwortungsbewussten, gesundheitsgerechten Verhalten und zur sachgerechten Nutzung des Gesundheitssystems zu fördern. Sie führt dazu bundesweite Aufklärungskampagnen durch und stärkt durch Qualitätssicherungsmaßnahmen die Effektivität und Effizienz gesundheitlicher Aufklärung. Schwerpunkte der Präventions- und Aufklärungsarbeit der BZgA: Suchtvorbeugung, Aidsaufklärung, Sexualaufklärung, Familienplanung und Schwangerschaftsverhütung, Kinder- und Jugendgesundheit , Förderung der Organspende, Förderung der Blut- und Plasmaspende, Ernährungsaufklärung Förderung des Nichtrauchens

Bundesärztekammer (BÄK)

Die Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) ist die Spitzenorganisation der ärztlichen Selbstverwaltung; sie vertritt die berufspolitischen Interessen der Ärztinnen und Ärzte in der Bundesrepublik Deutschland. Die BÄK unterstützt die Arbeit der Ärztekammern und nimmt dabei mittelbar auch gesetzliche Aufgaben wahr. Unmittelbare gesetzliche Aufgaben sind der BÄK u. a. im Rahmen der Qualitätssicherung sowie der Transplantationsgesetzgebung übertragen.