Glossar
Nach dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Versicherungsprinzip ist die Höhe des Beitrags einer Krankenkasse so festzusetzen, dass mit den Einnahmen die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkasse gedeckt werden können. Der Begriff „Beitragssatz“ bezeichnet in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den prozentualen Anteil am Bruttoarbeitsentgelt, der an die Krankenkassen zur Finanzierung der Gesundheitsversorgung abgeführt wird. Dieser Betrag wird bei Beschäftigten anteilig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer aufgebracht.
Zwei Beitragssätze sind gesetzlich vorgesehen: Erstens: Der „allgemeine Beitragssatz“ wurde vom Gesetzgeber (Stand: 2020) auf 14,6 Prozent des Bruttolohns festgelegt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag je zur Hälfte - sie übernehmen jeweils 7,3 Prozent. Zweitens können die Kassen darüber hinaus einen „Zusatzbeitragssatz“ erheben, dessen Höhe sie selbst festlegen. Seit dem 1.1.2019 beteiligen sich die Arbeitgeber auch am Zusatzbeitrag zu 50 Prozent. Man spricht in diesem Zusammenhang von der „vollständigen paritätischen Finanzierung“.
Beitragssatz
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