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SGB V

Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V)  sind alle Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung zusammengesfasst. Im Fünften Abschnitt sind die Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln geregelt, siehe §§ 124 ff  SGB V.