Glossar
Die Heilmittel-Richtlinie wird zwischen Ärzten und Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 6 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und § 138 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) vereinbart. Sie regelt die Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln durch die Heilmittelerbringer, wie etwa Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen. Die ärztliche Verordnung basiert auf der Zuordnung einer Diagnose zu einer Indikation und der Auswahl des Heilmittels nach der Bestimmung von Leitsymptomatik und Therapieziel (siehe Heilmittelkatalog).
Heilmittelrichtlinie
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