Aufbewahrungspflichten und -fristen für physiotherapeutische Unterlagen
In Schleswig-Holstein ist es in letzter Zeit – auch in physiotherapeutischen Praxen – gehäuft zu Fällen gekommen, in denen Patientenakten unsachgemäß entsorgt wurden. Der Landesdatenschutzbeauftragte von Schleswig-Holstein hat diese Vorfälle daher zum Anlass genommen, den Deutschen Verband für Physiotherapie e.V. (ZVK) zu bitten, die Mitglieder über die Aufbewahrungspflichten physiotherapeutischer Unterlagen zu informieren.
Hierfür wurde dem ZVK das beigefügte Positionspapier zur Aufbewahrung und Entsorgung von Patientenakten zur Verfügung gestellt, siehe PDF im Anhang.
<font color=\"#ff0000\">HINWEIS des ZVK zu dem Positionspapier Ziffer V Punkt 2</font> Übernahme verbandsrechtlichen Verantwortlichkeiten im Positionspapier zur Aufbewahrung und Entsorgung von Patientenakten.
Aufbewahrungspflicht: Der ZVK als Berufsverband kann keineswegs die Haftung über die Aufbewahrung von Patientenunterlagen der einzelnen Mitglieder übernehmen. Die Mitglieder des Verbandes treten freiwillig in einen Berufsverband ein. Physiotherapeuten haben keine Kammer, wie die Ärzte. Verbände können somit keine Kammerfunktionen übernehmen.