11.12.2008
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Bundesverband
Erneut Falschmeldung bei physio.de
Die Behauptung, das LSG Baden-Württemberg habe im Bereich Rezeptprüfung entschieden, der ZVK dürfe in solchen Verfahren nicht klagen, ist blanker Unsinn. Nichts davon stimmt. Das Klagerecht des ZVK wurde weder seitens der AOK Baden-Württemberg noch seitens des LSG auch nur mit einer Silbe in Frage gestellt.
Richtig ist vielmehr, dass allein streitig die Frage ist, ob der ZVK ebenso wie die einzelne Praxis Rechtsklarheit über eine Feststellungsklage erhalten kann - - dann würde der Streitfall mit einer einzigen Klage auch für die Zukunft erledigt. Die Zulässigkeit der Frage stand also völlig außer Zweifel. Es geht um die Prüfung materieller Rechtsfragen, nicht um Formfragen.
Im Übrigen ist auch Christopher Herrmann (AOK Baden-Württemberg) zu widersprechen. Der Senat lies durchaus erkennen, dass er die Zahlungsansprüche der Physiotherapeutin als begründet ansieht, weil eine formale Prüfpflicht keine Grundlage hat.
Heinz Christian Esser
Geschäftsführer