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28.04.2020

Heilmittelpraxen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Klare Ansage aus dem BMG, dem BMAS und dem Gesundheitsausschuss.

Die übereinstimmende Aussage aller Beteiligten, also

Bundesgesundheitsministerium

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages

ist: Der wechselseitige Ausschluss von Zahlungen aus dem Rettungsschirm und Kurzarbeitergeld gilt ausschließlich für die Krankenhäuser und die Vertragsärzte. Bei den Heilmittelpraxen ist das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung der angekündigten Ausgleichszahlung von 40 % schon eingepreist, also vorab abgezogen.

Lassen Sie sich also nicht verunsichern, weder von Ihren Steuerberatern noch von den Arbeitsämtern: Ihnen stehen beide Ansprüche nebeneinander und uneingeschränkt zu.

Mit der Veröffentlichung der angekündigten Verordnung über Ausgleichszahlungen im Heilmittelbereich rechnen wir nun täglich.