Hoppe: Sterbehilfe und Sterbebegleitung scharf voneinander abgrenzen
Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe warnt davor, Sterbehilfe mit Sterbebegleitung gleichzusetzen. Beide Begriffe müssten scharf voneinander abgegrenzt werden. „Ärzte stehen selbstverständlich todkranken Patienten bei und versuchen das Leiden dieser Menschen zu mindern. So gibt es Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik und Therapieverfahren nicht mehr angezeigt und Begrenzungen geboten sein können. Dann tritt palliativ-medizinische Versorgung in den Vordergrund. Das aber ist keine Sterbehilfe, sondern Sterbebegleitung“, sagte Hoppe. Es gehöre zu den Pflichten der Ärzte, einen offensichtlichen Sterbevorgang nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge zu ziehen.
„In der aktuellen Diskussion wird manchmal der Eindruck erweckt, Ärzte würden schon dann gegen das Verbot der Tötung auf Verlangen verstoßen, wenn sie beispielsweise bei einem Sterbens-kranken mit dessen Einverständnis die künstliche Ernährung einstellten. Dieser Eindruck ist falsch. Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr können für Sterbende eine schwere Belastung darstellen. Deshalb gehört die künstliche Ernährung nicht zur unverrückbaren Basisbetreuung. Jedoch müssen Hunger und Durst als subjektive Empfindungen gestillt werden“, erklärte Hoppe.
Vertrauen zerstörend sei ärztliche Mithilfe bei der Selbsttötung. „Tötung auf Verlangen ist eine Scheinlösung und darf keinesfalls akzeptiert werden. Sie verweigert die wirklich gebotene Hilfe für todkranke Patienten. Die Menschen müssen sich darauf verlassen können, dass Ärzte ihnen beistehen und alles dafür tun, Leiden zu lindern und Angst zu nehmen. Aktive Sterbehilfe – in anderen Ländern auch Euthanasie genannt –, etwa durch Einschläfern wie in der Tiermedizin, darf es nicht geben.“
Der Ärztepräsident wies auf die „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“ hin, in denen es heißt: „Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens dürfen in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten unterlassen oder nicht weitergeführt werden, wenn diese nur den Todeseintritt verzögern und die Krankheit in ihrem Verlauf nicht mehr aufgehalten werden kann. Bei Sterbenden kann die Linderung des Leidens so im Vordergrund stehen, dass eine möglicherweise dadurch bedingte unvermeidbare Lebensverkürzung hingenommen werden darf. Eine gezielte Lebensverkürzung durch Maßnahmen, die den Tod herbeiführen oder das Sterben beschleunigen sollen, ist als aktive Sterbehilfe unzulässig und mit Strafe bedroht.“
Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung: http://www.baek.de/downloads/Sterbebegl2004.pdf
Quelle: Bundesärztekammer 08.07.2008