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11.12.2008 – Bundesverband

Keine Entscheidung zur Prüfpflicht – LSG Baden-Württemberg verweist an BSG

Steine statt Brot gab es am 9.12.2008 für AOK und ZVK vor dem Landessozialgericht in Baden-Württemberg. Streitpunkt war die Frage, ob Physiotherapeuten auf der Basis des Rahmenvertrages zwischen ZVK und AOK Baden-Württemberg verpflichtet sind, vertragsärztliche Heilmittelverordnungen im Detail auf Übereinstimmung mit den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie zu überprüfen. Der ZVK lehnt dies vor allem aus 2 Gründen ab:
  • Zum Einen ist in den Rahmenempfehlungen auf Bundesebene ebenso wie in dem Rahmenvertrag auf Landesebene abschließend geregelt, dass die Heilmittelpraxen nur bestimmte formelle Angaben überprüfen müssen.

  • Vor allem aber sehen sich unsere Praxisinhaber nicht als Aufsichtsorgan gegenüber den Vertragsärzten; die ärztliche Therapiefreiheit muss stets im Vordergrund stehen, zumal die Heilmittel-Richtlinie nur für den Regelfall Vorgaben liefern, Ausnahmen also ohne weiteres möglich und notwendig sind.

Dieselbe Auffassung vertrat das SG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 13.12.2006, Az.: S 10 KR 6018/05; dem folgten die Sozialgerichte

  • Freiburg mit Urteil vom 24.04.2008, Az.: S 11 KR 747/07 und
  • Konstanz mit Urteil vom 27.05.2008, Az.: S 8 KR 2473/07.

Die AOK Baden-Württemberg sah dies naturgemäß anders und legte gegen die Entscheidung des SG Stuttgart Berufung ein. Es dauerte fast genau 2 Jahre, bis nun das LSG Baden-Württemberg über die Berufung entschied, dabei aber einer Entscheidung in der Sache auswich und sich mit dem Kernproblem, nämlich der Frage der Prüfpflicht überhaupt nicht beschäftigte, obwohl beide Parteien - AOK und ZVK - dringendst eine Entscheidung in der Sache verlangten, weil der Schwebezustand für alle Beteiligten nicht erträglich ist. Das LSG blieb ungerührt und beschäftigte sich statt dessen mit der formalen Frage, ob der ZVK als „Tarifpartner“ ebenso wie die klagende Praxis ein vertragsgerechtes Verhalten der AOK Baden-Württemberg im Wege der Feststellungsklage einfordern kann oder nicht. Die Entscheidung des LSG war ablehnend. Eine Klärung der Rechtsfrage könne nicht in einem Musterprozess erfolgen. Jede einzelne Praxis müsse vielmehr jede einzelne Kürzung vor Gericht bringen. „Eine sicherlich höchst praxisnahe Entscheidung!“, erklärte Michael Preibsch hierzu in einer ersten Bewertung; „Sollen morgen wirklich 2000 Praxen Kürzungen beim Sozialgericht Stuttgart geltend machen?“

Wie auch immer: Auf gemeinsamen Antrag von AOK und ZVK hat das LSG Baden-Württemberg die Revision zugelassen, d.h. in Kürze erhält das Bundessozialgericht Gelegenheit, seine Entscheidung vom 15.11.2007 (ZVK gegen AOK Hessen) um die Fragen zu ergänzen, die in Baden-Württemberg streitig sind. In der Zwischenzeit wird der Vorstand des LV Baden-Württemberg über Konsequenzen dieser Entscheidung des LSG beraten und seine Freiberufler kurzfristig informieren.

- er