02.09.2015
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Regionalverband Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland
Tipps für die Praxis:
Physiotherapeutische Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern
Auch Flüchtlinge und Asylbewerber bedürfen selbstverständlich der medizinischen Versorgung in Deutschland. Dabei kommt es immer häufiger vor, dass vom Arzt auch physiotherapeutische Behandlungsleistungen verordnet werden. Da Flüchtlinge und Asylbewerber nicht per Gesetz automatisch gesetzlich krankenversichert sind, stellt sich die Frage, was Praxen bei der Behandlung dieser Patientengruppen zu beachten haben.
Dazu folgende Hinweise von PHYSIO-DEUTSCHLAND:
Der Grundanspruch auf Versorgung mit medizinischen Leistungen ist zunächst in § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt. Danach haben Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Vergleich zu gesetzlich Krankenversicherten nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung. Der Behandlungsanspruch ist in § 4 AsylbLG auf folgende Sachverhalte begrenzt:
- ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen;
- Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe und Betreuung, von Hebammenhilfe sowie von Arznei-, Verbandmitteln für Schwangere und Wöchnerinnen;
- Verabreichung amtlich empfohlener Schutzimpfungen;