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25.03.2005 – Bundesverband

Warnwesten in Dienstfahrzeugen

In Fahrzeugen, die von Mitarbeitern z.B. für Hausbesuche genutzt werden, müssen lt. § 56 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift UVV VGB 12 Warnwesten mitgeführt werden.
Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung (BGF) schreibt vor, dass Praxisinhaber PKW’s, die von Mitarbeitern z.B. für Hausbesuche genutzt werden, mindestens mit einer Warnweste ausrüsten müssen. Die vorgeschriebenen Warnwesten müssen gelb oder orangefarben sein und das europäische Kontrollzeichen EN 471 tragen. Warnwesten, die diese Norm erfüllen, sind auf der Innenseite mit einem Aufnäher gekennzeichnet. Beim Erwerb (Kaufpreis < € 10,00) sollte auf diese Kennzeichnung geachtet werden, da teilweise noch ältere Westen im Handel sind, welche die Anforderungen an die Norm EN 471 noch nicht erfüllen. In Deutschland gibt es keine Verpflichtung, in einem privat genutzten Kraftfahrzeug eine Warnweste mitzuführen. Es ist jedoch unabhängig davon empfehlenswert, freiwillig eine solche Weste für den Fall einer Panne oder eines Unfalls dabei zu haben. Sie erhöht gerade zur Nachtzeit oder bei schlechten Sichtverhältnissen deutlich die Sicherheit.