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15.01.2021

Wichtige Information zur Corona Virus Impfverordnung

Wichtige Kurzmeldung zur Corona Virus Impfverordnung, denn das Bundesministerium für Gesundheit hat heute bestätigt:

  • dass unsere Therapeuten, die in Alten- und Pflegeeinrichtungen behandeln, impfberechtigt nach §2 Ziffer 2 der CoronaImpV sind, also nach Stufe 1. Sie müssen lediglich eine entsprechende Bescheinigung/Selbstbescheinigung des Praxisinhabers vorlegen.

  • dass alle unsere anderen Therapeuten impfberechtigt nach §3 Ziffer 5 der CoronaImpV sind, also nach Stufe 2.

Ein praktisches Problem: Der Vollzug der Impfverordnung liegt in den Händen der Bundesländer. Deshalb kann es sein, dass Sie die Impfzentren vor Ort auf diese Zuordnung hinweisen müssen.