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Rahmenverträge, Gebührenvereinbarungen und Beihilfe

In den folgenden Listen finden Sie die aktuellsten Rahmenverträge und Gebührenvereinbarungen, die bundesweit gültig sind.

Alle landesspezifischen Listen erhalten Sie bei Ihrem Landesverband. Bei Fragen wenden Sie sich ebenfalls bitte an Ihren zuständigen Landesverband.

 

Beihilfe

Aktualisierung am 19. April 2023:

Bundesbeihilfe: Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge zum 01. Mai 2023

Am 18. April 2023 hat das Bundesministerium des Innern über Anpassungen der beihilfefähigen Höchstbeträge auf das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01. Mai 2023 informiert.

Die neuen Beihilfesätze finden Mitglieder von PHYSIO-DEUTSCHLANDnach dem Login hier.

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Aktualisierung am 13. Dezember 2021:

Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge zum 01. Januar 2022

Laut Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) soll es kurzfristig eine Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) geben.

Laut Informationen von PHYSIO-DEUTSCHLAND erhöhen sich bei Leistungen Inhalation, KG-ZNS, KG-ZNS-Kinder, KG Gruppe, KG Muco, KG BWB, Übungsbehandlung EB, Übungsbehandlung Gruppe, Übungsbehandlung BWB, BGM, MLD 30/45/60, Kompressionsbandagierung und Ultraschall-Wärmetherapie zum 01. Januar 2022 die beihilfefähigen Höchstbeträge.

Neu hinzu kommt die Position „Physiotherapeutische Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person“. Hierfür ist eine Beihilfeleistung von 55 Euro vorgesehen.

„Aktuell sind wir noch im Austausch mit dem zuständigen Ministerium, wieso ein Teil der Positionen auf die neuen Preise in der gesetzlichen Krankenversicherung angehoben wurden, die Erstattungssätze für viele andere relevante Positionen aber eingefroren wurden“, erklärt Thorsten Vogtländer, Geschäftsführer von PHYSIO-DEUTSCHLAND.

Aktualisierung am 26. Februar 2019:

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung am 31. Juli 2018 in Kraft getreten.

Mit Veröffentlichung der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung am 30. Juli 2018 im Bundesanzeiger sind die neuen erstattungsfähigen Höchstbeträge für Heilmittelbehandlungen für die Beamte und Versorgungsberechtigte des Bundes in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sehen eine Anpassung der erstattungsfähigen Höchstbeträge in Höhe von rund 20 Prozent in der ersten und weiteren 10 Prozent in der zweiten Stufe (zum 01. Januar 2019)  sowie eine Vielzahl weiter positiver Veränderungen vor, über die wir bereits ausführlich berichtet haben - siehe hier.

Mit Inkrafttreten der neuen Bundesbeihilfevorschriften treten in verschiedenen Bundesländern (wie z.B. in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern) aufgrund landesgesetzlicher Regelungen identische Anpassungen auch auf der Landesebene sofort in Kraft. Das gilt aber nicht für jedes Bundesland, in Bundesländern wie in Bayern oder NRW müssen die Parlamente die Änderungen erst noch selbst beschließen.

Die Umsetzung der neuen Beihilferegelungen für den Personenkreis der Beihilfeberechtigten der Bundesländer liegt in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer.

Aktualisierung am 25. Juli 2018:

Beihilfe Bund – eine Zwischenmeldung zum Inkrafttreten der Neuerungen

Nach aktuellen Informationen aus dem Bundesministerium des Innern soll die Neufassung der Achten Änderungsverordnung zur Bundesbeihilfeverordnung im August im Bundesgesetzblatt, Teil 1, veröffentlicht werden. Mit der Veröffentlichung tritt die erste Stufe dieser Verordnung für Bundesbeamte in Kraft. Die zweite Stufe folgt dann ab dem 01. Januar 2019.

Die Neufassung der Beihilfeverordnung sieht eine zweistufige Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge von 20 Prozent in der ersten Stufe und weitere 10 Prozent in der zweiten Stufe vor. In der Summe steigen die erstattungsfähigen Höchstbeträge damit um 32 Prozent, bei einzelnen Positionen wie zum Beispiel der MLD-60 liegen die Anpassungen sogar bei knapp 50 Prozent.

Damit reagiert das Bundesministerium des Innern endlich auf den Kostenanstieg in den Praxen in den letzten 25 Jahren und auf die Preisanpassungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, die  jährliche Erhöhungen der Preise um circa 10 Prozent bis einschließlich 2019 vorsehen.
Neben der Anpassung der Höchstbeträge wurden im Leistungsverzeichnis eine Befundposition, eine Position für Palliativ Care aufgenommen und der Begriff Mindestbehandlungsdauer durch Richtwert ersetzt. "Aus unserer Sicht ist das eine grundsätzlich gute und längst überfällige Weiterentwicklung des Leistungsverzeichnisses der Beihilfe", so Andrea Rädlein.

Beihilfe ist eine Teilerstattung von Kosten
Beamte sind Privatpatienten. Die vom Dienstherrn des Beamten gewährte Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für deutsche Beamte, Soldaten und Berufsrichter, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Die Betonung liegt dabei auf Unterstützung. Differenzen zu den tatsächlichen Behandlungskosten muss der Patient selbst tragen oder auch diese Erstattung durch eine entsprechende private Zusatzversicherung absichern.

Empfehlung für Praxisinhaber: Grundlage für die Abrechnung der physiotherapeutischen Leistungen mit Privatpatienten sollte stets der mit dem Patienten vereinbarte Honorarvertrag sein, in dem Preis und Leistung vertraglich vereinbart werden. Wenn keine vertragliche Vereinbarung getroffen wird, gilt die ortsübliche Vergütung im Sinne des § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Immer häufiger gibt es dann aber Ärger, wenn die private Krankenversicherung behauptet, der Behandler mache überzogene Honorare geltend. Der dann entstehende Ärger ist nicht nur lästig sondern ohne Weiteres vermeidbar, wenn der Behandler vor Therapiebeginn klare Vereinbarungen mit dem Patienten trifft.

Um Problemen bei der Abrechnung mit Privatpatienten vorzubeugen, haben wir in einem Flyer alle wichtigen Informationen für Praxisinhaber zusammengefasst. Darin enthalten sind Informationen zur Honorarhöhe, zum Behandlungsvertrag und Hilfestellungen für den Patienten bei der Abrechnung gegenüber seiner Privaten Krankenversicherung. Mehr Informationen für Mitglieder dazu hier.

Beihilfe - Allgemein

Die beihilfefähigen Höchstbeträge werden nicht zwischen PHYSIO-DEUTSCHLAND und den Beihilfestellen beziehungsweise dem Bundesministerium des Innern verhandelt, sondern einseitig – per Rechtsverordnung - von den dafür zuständigen Bundesministerien festgesetzt. Die letzte Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge erfolgte dabei im Jahr 2002. Alle Änderungen, die in den Folgejahren an der Liste der beihilfefähigen Höchstbeträge vorgenommen wurden, sind daher rein inhaltlicher Natur und dienen häufig nur der Klarstellung. Finanziellen Anpassungen der beihilfefähigen Höchstbeträge verweigert sich das Bundesministerium des Inneren bereits seit vielen Jahren unter Hinweis darauf, dass es den Heilmittelpraxen ja möglich ist, Kostenerhöhungen in den Praxen durch erhöhte Berechnungssätze gegenüber dem beihilfeberechtigten Patienten geltend zu machen, denn: Die Beihilfe selbst dient nicht dem Zweck, die vollständigen Kosten des Beihilfeberechtigten zu decken. 

Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sowie die aktuelle Liste der beihilfefähigen Höchstbeträge (Anlage 9 der BBhV) finden Sie entweder auf der Seite des Bundesministeriums des Inneren unter

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/beamtinnen-und-beamte/beihilfe/beihilfe-node.html 

 oder

der Seite des Bundesjustizministeriums unter

http://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/ .

Für Fragen zum Thema stehen wir gerne zur Verfügung.
 

Aktualisierung am 26. April 2018:

Bundeswehr hat ein neues Heilmittelformular eingeführt

Der Bundesrechnungshof hat die Bundeswehr aufgefordert, das Formular für die Verordnung von Heilmittel für Soldaten zu überarbeiten. Der Grund dafür ist ein sprunghafter Anstieg der Ausgaben für Heilmittel in den letzten Jahren.

Der Sanitätsdienst der Bundeswehr nutzt bereits seit einigen Wochen ein überarbeitetes Formular (siehe hier), das inzwischen noch einmal überarbeitet wurde (siehe hier).

Der neueste Verordnungsvordruck besteht aus einer blauen und einer schwarzen Ausfertigung. Die blaue Ausfertigung ist zusammen mit der Rechnung an die Abrechnungsstelle der Bundeswehr zu übermitteln. Die schwarze Ausfertigung ist ausgefüllt an den verordnenden Arzt / die verordnende Ärztin der Bundeswehr zurückzusenden. Aktuell sind aber auch noch alte Formulare in Umlauf. Diese verlieren nicht ihre Gültigkeit.

Neu ist die Aufschlüsselung der Maßnahmen im Sinne der Heilmittel-Richtlinie, um die statistische Auswertung zu verbessern. Weiterhin gilt: Der Behandlungsbeginn muss innerhalb von drei Wochen nach Ausstellung der Verordnung liegen. Wichtig: Der Arzt trägt eine Gültigkeitsdauer der Verordnung auf dem Formular ein, die von der Praxis zwingend zu beachten ist!

Der Sanitätsdienst verfügt aktuell noch nicht über ein datengeschütztes Patientenmanagementsystem, was dazu führt, dass der verordnende Bundeswehrarzt die Verordnungen meist mit der Hand ausfüllt. Dadurch steigt die Fehlerquote. Bei Abweichungen von der Heilmittel-Richtlinie sollte eine Korrektur der Verordnung über den Sanitätsdienst erfolgen, der die Verordnung ausgestellt hat.

Die gute Nachricht: Nach Aussage unseres Ansprechpartners beim zuständigen Sanitätsdienst wird es bei einer fehlerhaften Ausstellung der Verordnungen nicht zur Absetzung zu Lasten der Physiotherapeuten kommen. Eine Korrektur der Verordnung wird aber dennoch empfohlen.

Zur Abrechnung schicken Praxisinhaber die Verordnungen an das Bundesamt für Personalmanagement. Die Anschrift lautet:


Referat PA 1.4 - Abrechnungsstelle Heilfürsorge
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg
Soldaten sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit.

 

Aktualisierung am 11. April 2018:

Abrechnung Bundeswehr/unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (UTV)

Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung für Soldaten der Bundeswehr – die eine besondere Form der freien Heilfürsorge ist – umfasst alle zur Gesunderhaltung, Verhütung und frühzeitigen Erkennung von gesundheitlichen Schäden sowie zur Behandlung von Erkrankungen erforderlichen medizinischen Leistungen (vgl. § 69a Bundesbesoldungsgesetz, § 6 Wehrsoldgesetz). Die Leistungen müssen dabei mindestens den nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu gewährenden Leistungen entsprechen und von einem Truppenarzt verordnet worden sein. Soldaten haben damit auch einen Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln. Die näheren Einzelheiten der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, siehe "Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung – BwHFV", siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bwhfv/BJNR325000017.html).

Bitte beachten Sie: Soldatinnen und Soldaten erhalten die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nur solange, wie sie Anspruch auf Besoldung haben. Scheidet der Soldat aus der Bundeswehr aus, endet auch sein Anspruch auf truppenärztliche Versorgung. Sprechen Sie die Soldatin/den Soldaten im Zweifelsfall darauf an.

Für die Abrechnung ist seit dem 1. Juli 2013 das

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Abteilung Personalabrechnung (PA)
Referat 2.3 - Heil- und Krankenbehandlung/Kriegsopferfürsorge
Prötzeler Chaussee 25
15344 Strausberg

E-Mail: bapersbweingang(at)bundeswehr.org

zuständig. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Vergütung für die Behandlung von Patienten der Ersatzkassen.

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