Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen
Gesetzlich definierte Schutzmaßnahmen
Automatisch greifen dann ab dem übernächsten Tag bestimmte, im Gesetz dezidiert aufgezählte Schutzmaßnahmen, ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssten. Genannt sind unter anderem Kontakt- und nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr, Restriktionen für Einzelhandel, Gastronomie, Hotels, Kultur-, Dienstleistungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen. Auch Ausnahmetatbestände für die Schutzmaßnahmen sind gesetzlich definiert. So ist Joggen und Spaziergehen bis 24 Uhr erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkaufen mit Terminvergabe.
Auswirkungen auf die Physiotherapie
In § 28 b Abs. 1 Ziffer 8 des Bundesinfektionsschutzgesetzes ist geregelt, dass nach Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern
….die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, untersagt ist; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind ….
Die Abgabe von Dienstleistungen durch Physiotherapiepraxen, die medizinischen/therapeutischen Zwecken dienen, ist damit gemäß Infektionsschutzgesetz weiterhin ausdrücklich erlaubt.