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08.01.2006 – Bundesverband

Alle Vorwürfe in der Abmahnung müssen stimmen

Ist in einer Abmahnung mit mehreren Vorwürfen auch nur einer falsch, muss das Schreiben aus der Personalakte entfernt werden.
Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Arbeitgeber sind demnach gut beraten, für jede Pflichtverletzung eine gesonderte Abmahnung auszusprechen ). Das LAG gab der Klage eines Arbeitnehmers statt. Dieser hatte sich gegen eine Abmahnung seines Arbeitgebers gewandt, die er für unberechtigt hielt. Der Arbeitgeber hatte unter anderem kritisiert, dass der Kläger sich zwar für ein Seminar angemeldet, aber die Teilnahme vergessen habe. Dadurch sei dem Unternehmen ein finanzieller Schaden entstanden, da es die Teilnahmegebühr habe bezahlen müssen. Tatsächlich hatte der Veranstalter die Seminarkosten zurückgezahlt. Wegen dieser falschen Behauptung hielt das LAG die Abmahnung insgesamt für rechtswidrig. Ob andere Vorwürfe die Abmahnung gerechtfertigt hätten, war nach Ansicht der Mainzer Richter unerheblich./dpa Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen: 10 Sa 197/05