13.07.2018
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Bundesverband
Beihilfe Bund – eine Zwischenmeldung zum Inkrafttreten der Neuerungen
Nach aktuellen Informationen aus dem Bundesministerium des Innern soll die Neufassung der Achten Änderungsverordnung zur Bundesbeihilfeverordnung im August im Bundesgesetzblatt, Teil 1, veröffentlicht werden. Mit der Veröffentlichung tritt die erste Stufe dieser Verordnung für Bundesbeamte in Kraft. Die zweite Stufe folgt dann ab dem 01. Januar 2019.

Die Neufassung der Beihilfeverordnung sieht eine zweistufige Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge von 20 Prozent in der ersten Stufe und weitere 10 Prozent in der zweiten Stufe vor. In der Summe steigen die erstattungsfähigen Höchstbeträge damit um 32 Prozent, bei einzelnen Positionen wie zum Beispiel der MLD-60 liegen die Anpassungen sogar bei knapp 50 Prozent.
Damit reagiert das Bundesministerium des Innern endlich auf den Kostenanstieg in den Praxen in den letzten 25 Jahren und auf die Preisanpassungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, die jährliche Erhöhungen der Preise um circa 10 Prozent bis einschließlich 2019 vorsehen.
Neben der Anpassung der Höchstbeträge wurden im Leistungsverzeichnis eine Befundposition, eine Position für Palliativ Care aufgenommen und der Begriff Mindestbehandlungsdauer durch Richtwert ersetzt. "Aus unserer Sicht ist das eine grundsätzlich gute und längst überfällige Weiterentwicklung des Leistungsverzeichnisses der Beihilfe", so Andrea Rädlein.
Neben der Anpassung der Höchstbeträge wurden im Leistungsverzeichnis eine Befundposition, eine Position für Palliativ Care aufgenommen und der Begriff Mindestbehandlungsdauer durch Richtwert ersetzt. "Aus unserer Sicht ist das eine grundsätzlich gute und längst überfällige Weiterentwicklung des Leistungsverzeichnisses der Beihilfe", so Andrea Rädlein.