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08.06.2016

DAK lässt Unterbrechungsfristen prüfen

Die DAK hat am 31. Mai 2016 PHYSIO-DEUTSCHLAND mit einem Schreiben darüber informiert, dass man sein Abrechnungsdienstleistungsunternehmen, die Syntela GmbH, damit beauftragt habe, die Einhaltung der Unterbrechungsfristen auf Verordnungen zu prüfen.

Besonders im Fokus dabei sind die sogenannten Ausnahmetatbestände:

  •  „T“ – therapeutisch induzierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt

  • „K“ – Krankheit des Patienten oder Therapeuten

  • „F“ – Ferien beziehungsweise Urlaub des Patienten oder Therapeuten

 

Laut Rahmenvertrag mit den Ersatzkassen gibt es hierzu keine festgelegten Fristen. Nichtsdestotrotz legt die DAK nun aber eine Frist von 28 Tagen bei allen drei Unterbrechungsursachen zugrunde. Ohne Angabe eines Grundes bleibt es bei 14 Tagen Unterbrechungszeitraum. Sind diese Fristen bei Verordnungen zu Lasten der DAK überschritten, findet seit dem 01. Mai 2016 eine Prüfung der Abrechnung und gegebenenfalls eine Rechnungskorrektur statt.

"Die Fristen der DAK sind aus unserer Sicht willkürlich gewählt. Dabei überrascht uns sehr, dass dieses Vorgehen nicht mit den Berufsverbänden im Vorfeld besprochen wurde und wir nur rückwirkend darüber informiert wurden", betont Andrea Rädlein, Vorsitzende des Deutschen Verbandes für Physiotherapie. "Wir haben bereits gemeinsam mit IFK und VPT Kontakt mit der DAK aufgenommen und unseren Ärger über diese DAK-interne Regelung und die wenig vertragspartnerschaftliche Vorgehensweise klar zum Ausdruck gebracht. Das Thema gehört an den gemeinsamen Verhandlungstisch der Ersatzkassen und Berufsverbände!", erklärt Andrea Rädlein.

Wir empfehlen unseren Mitgliedern, Verordnungen zu Lasten der DAK  – bis zur Klärung des Sachverhalts – aufmerksam zu prüfen und bei den Verordnungen, bei denen die Behandlung aufgrund therapeutisch indizierter Behandlungsunterbrechungen (Kürzel „T“) und Krankheit des Patienten oder Therapeuten (Kürzel „K“) länger als 28 Tage unterbrochen wird,

  •  Rücksprache mit den Arzt zu halten 

  • sowie einen entsprechenden Vermerk auf der Verordnung zu machen.

Wir werden über die nächsten Schritte und Reaktionen der DAK auf dieser Homepage berichten. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Landesverband.