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20.03.2019

Der Arbeitsvertrag – so werden Arbeitsort und Arbeitszeit rechtsgültig definiert

Vereinbarungen über den Arbeitsort und die Arbeitszeit werden beim Abschluss von Arbeitsverträgen meist etwas stiefmütterlich behandelt. Auf den ersten Blick mögen Angaben hierzu als reine Formsache erscheinen, doch tatsächlich sind manche Formulierungen tückisch. Unser heutiger Artikel thematisiert, worauf Sie in Bezug auf Arbeitsort und Arbeitszeit achten sollten.

Arbeitsort – warum Sie ihn auf jeden Fall vertraglich fixieren sollten:

Der Arbeitsort definiert den Ort, an dem die Hauptbeschäftigung eines Mitarbeiters ausgeübt wird. Bei Physiotherapeuten wird dies in der Regel die Praxis des Arbeitgebers sein. Aufgrund dieser scheinbaren Klarheit kommt es leider häufig vor, dass im Arbeitsvertrag der Arbeitsort gar nicht genannt wird. Diese kleine Nachlässigkeit kann für den Arbeitnehmer jedoch Konsequenzen haben. Ist im Vertrag nämlich keine Regelung zum Arbeitsort enthalten, unterliegt der Arbeitnehmer der Weisungspflicht seines Arbeitgebers. Das bedeutet, dass Ihr Chef Sie in eine andere Praxisfiliale versetzen oder zu ganztägigen Hausbesuchen beispielsweise in einem Seniorenheim verpflichten kann! Daher empfehlen wir Ihnen bereits bei Vertragsabschluss mit Ihrem künftigen Arbeitgeber zu besprechen, wo und wie er sie einsetzen möchte und alle Einzelheiten schriftlich zu fixieren.

Arbeitszeiten – was gilt bei Pausen und Minusstunden?

Auch beim Thema Arbeitszeiten kommt es immer wieder zu Missverständnissen und Nachlässigkeiten bei der Formulierung. Unter Arbeitszeit versteht man die Zeit, die ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber bereitsteht. Ob Sie dabei Ihrer eigentlichen Kerntätigkeit nachgehen, oder Terminvereinbarungen und Aufräumarbeiten durchführen, spielt keine Rolle. Immer wieder erreichen uns Berichte von Mitgliedern, die schildern, dass Ihnen bei Terminabsagen Minusstunden angerechnet werden. Das ist unzulässig, denn der Praxisinhaber darf das Unternehmerrisiko nicht auf seine Angestellten abwälzen. Ausnahme: Sie sind damit einverstanden, dass Sie durch den Terminausfall früher Feierabend machen oder Ihre Pause ausweiten.

Findet sich in Ihrem Arbeitsvertrag keine Regelung zu den Arbeitszeiten, wird von der Regelarbeitszeit der Praxis ausgegangen. Für den Arbeitgeber besteht außerdem die Möglichkeit, flexible Arbeitszeiten zu vereinbaren. Dann findet sich in der Regel die Formulierung im Vertrag, dass sich die tägliche Arbeitszeit „nach dem betrieblichen Erfordernissen richtet“. Meistens definieren Arbeitgeber außerdem zusätzlich eine minimale Anzahl von Stunden, die täglich gearbeitet wird.

Ihre Pausen stehen Ihnen zur freien Verfügung, daher zählt die Pausenzeit auch nicht zur Arbeitszeit. Sie müssen in Ihrer Pause weder Telefonanrufe entgegennehmen, noch anderweitige dienstliche Arbeiten ausführen. Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Sie nach sechs Stunden Arbeit eine mindestens halbstündige Pause einlegen. Es besteht zudem die Möglichkeit, Ihre Pause in kleinere Blöcke von mindestens 15 Minuten zu splitten.

Überstunden und Fortbildungen – wann muss der Arbeitgeber zahlen?

Grundsätzlich ist im Arbeitszeitgesetz eine tägliche Arbeitszeit von maximal acht Stunden vorgesehen. Diese kann bei betrieblichen Ausnahmefällen (z.B. Krankheit eines Mitarbeiters) auf bis zu zehn Stunden täglich ausgeweitet werden, wenn sichergestellt wird, dass im Laufe der kommenden sechs Monate wieder zu den durchschnittlichen acht Stunden zurückgekehrt wird. Um zu regeln, wie diese Mehrarbeit vergütet wird, enthalten Arbeitsverträge in der Regel eine Überstundenklausel. Darin sollte fixiert werden, ob die Überstunden durch Freizeit oder Geld ausgeglichen werden.

Bei beiden Modellen sollten Sie sich vorher gut überlegen, ob sich diese für Sie rentieren.
In einem Monat Freizeit, dafür im nächsten Monat tägliche Überstunden, kann für Singles attraktiv sein, Eltern dagegen unter großen Stress setzen. Auch ein finanzieller Ausgleich kann sich unterm Strich auf dem Gehaltszettel nicht lohnen, wenn dadurch gleichzeitig die steuerliche Belastung steigt. Deshalb überlegen Sie im Vorfeld gründlich, welche Regelung Ihren privaten Gegebenheiten entspricht und sorgen Sie im Arbeitsvertrag für eine klare Definition der Rahmenbedingungen!

Immer wieder erreichen uns außerdem Fragen zum Thema Fortbildungen. Laut Gesetz gelten die vom Arbeitgeber angeordneten Fortbildungen als Arbeitszeit! Auch der Weg dorthin kann zur Arbeitszeit gezählt werden, wenn Sie währenddessen beispielsweise dienstliche E-Mails beantworten oder beruflich wichtige Telefonate tätigen. 

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Arbeitszeiten oder Arbeitsort? Kontaktieren Sie unsere Landesverbände für eine persönliche Beratung.