Login Mitglieder
A- A A+ Startseite Patienten‌ & Interessierte Fachkreise
17.04.2019

Der Arbeitsvertrag – wie erfolgt eine rechtmäßige Kündigung?

Auch das beste Arbeitsverhältnis ist endlich. Neue Herausforderungen, private Veränderungen, attraktivere Konditionen, es gibt viele Gründe, die Arbeitnehmer dazu veranlassen, ihre Stelle zu wechseln. Dabei gibt es jedoch bestimmte Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, die wir Ihnen in folgendem Artikel erklären möchten.

Zunächst sollte eine Kündigung immer schriftlich erfolgen. Im Einzelfall können auch mündliche Kündigungen wirksam sein. Mit der Wahl der Schriftform sind Sie jedoch auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Ein solches Kündigungsschreiben sollte neben den Adressen von Ihnen, Ihrem Arbeitgeber und Ihrer persönlichen Unterschrift auch eine Angabe zur Art Ihrer Kündigung und dem Datum Ihres Austritts aus dem Unternehmen enthalten.

Dabei gilt zu beachten, dass grundsätzlich auch für Arbeitnehmer zwei Arten der Kündigung möglich sind:
- die ordentliche, fristgerechte Kündigung
- die außerordentliche, fristlose Kündigung

Ordentliche, fristgerechte Kündigung
Unter einer ordentlichen, fristgerechten Kündigung versteht man eine reguläre Kündigung, innerhalb gesetzlich oder vertraglich festgelegter Zeiträume. Bei der ordentlichen Kündigung ist der Grund der Kündigung unerheblich und muss deshalb auch nicht im Kündigungsschreiben erwähnt werden. Während der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung in der Regel binnen einer Frist von zwei Wochen möglich. Danach gilt, falls der Arbeitsvertrag keine anders lautende Regelung enthält, eine Frist von mindestens vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Anders als der Arbeitgeber kann daher ein Arbeitnehmer auch ein langjähriges Arbeitsverhältnis relativ kurzfristig auflösen. Bei von vorneherein befristeten Stellen gelten jedoch auch für den Arbeitnehmer Ausnahmen. Da eine befristete Stelle endlich angelegt ist, können weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer vorzeitig ordentlich kündigen. Es sei denn, innerhalb des Arbeitsvertrages ist eine anderslautende Vereinbarung getroffen worden, die auch bei befristeten Stellen eine ordentliche Kündigung ermöglicht.

Außerordentliche, fristlose Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung kann vorgenommen werden, wenn ein besonderer Grund aufgetreten ist, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich macht. Das Gesetz definiert jedoch keine Beispiele für solche außergewöhnlichen Gründe, sondern spricht in § 626 BGB von einer Einzelfall-Entscheidung, bei der alle Kündigungsgründe gegeneinander abgewogen werden müssen. Ein wiederholt nicht gezahltes Gehalt oder eine Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz können beispielsweise eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer rechtfertigen. Eine außerordentliche Kündigung muss innerhalb der sogenannten Ausschlussfrist erfolgen. Diese ist auf zwei Wochen nach dem Bekanntwerden des oben beschriebenen Grundes festgelegt, kann aber im Einzelfall auch etwas länger ausgelegt werden. Nicht in jedem Fall ist eine außerordentliche auch eine fristlose Kündigung. Das heißt, es kann durchaus eine kurze Frist vereinbart werden, nach der das Arbeitsverhältnis dann endgültig endet. Aufgrund der nicht exakt definierten Gründe sollten Sie, falls Sie eine außerordentliche Kündigung in Erwägung ziehen müssen, in jedem Fall vorab eine individuelle juristische Beratung einholen.

Aufhebungsvertrag
Eine dritte Möglichkeit zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist der sogenannte Aufhebungsvertrag. Hierbei erklären beide Seiten, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich, dass sie den bestehenden Arbeitsvertrag nicht weiter fortsetzen möchten. Dies kann beispielsweise von Vorteil sein, wenn Sie bereits ein neues Arbeitsverhältnis haben oder eine berufliche Veränderung planen und deshalb in relativ kurzer Zeit ausscheiden möchten. Denn da ein Aufhebungsvertrag eine gemeinsame Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist, können seine Bestandteile frei zwischen den beiden Parteien verhandelt werden. Vorsicht gilt jedoch, falls Sie zwischenzeitlich auf Arbeitslosengeld angewiesen sind. Denn der Aufhebungsvertrag bringt in der Regel eine Sperrfrist mit sich. Hinweis: Zur Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages ist die Schriftform erforderlich, § 623 BGB.

Abschließend sollten Sie in Ihrem Kündigungsschreiben noch um die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses bitten. Worauf es bei den Formulierungen des Zeugnisses ankommt, werden wir Ihnen nächste Woche an dieser Stelle mitteilen.