Eingeschränkte Heilpraktiker - Erlaubnis für den Bereich der Physiotherapie
Ziel des ZVK ist und bleibt, dass wir die Möglichkeit des Direktzugangs zu Patienten unmittelbar über eine Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) erreichen. Denn die Physiotherapeuten verfügen bereits heute über eine hoch qualifizierte Ausbildung und sind nach ihrem Selbstverständnis keinesfalls Heilpraktiker. Auf diesem Weg kann und darf die Zulassung als eingeschränkter Heilpraktiker für Physiotherapeuten nur eine Zwischenlösung sein, bis das MPhG geändert ist.
Zugleich ist zu regeln, mit welchen Anpassungsanforderungen unsere längst im Beruf tätigen Kolleginnen und Kollegen zum Direktzugang berechtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht betont in seiner Entscheidung, dass die zuständigen Gesundheitsämter zunächst "Zeugnisse und sonstige Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen" des Antragstellers prüfen müssen. Hiernach ist es denkbar, dass einzelne Bewerber auch ohne weitere Prüfung eine eingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erhalten.
Für die Übergangszeit bis zu der von uns angestrebten Gesetzesänderung bedarf es einer Anpassung der Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes auf Landesebene. Hierzu gab es bereits im Dezember 2009 Gespräche des ZVK im nordrheinwestfälischen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, bei dem auch Fachleute aus regionalen Gesundheitsämtern anwesend waren. Sowohl die Bundesländer als auch der ZVK streben eine bundeseinheitliche Lösung an und werden die Gespräche mit den Verantwortlichen auf Landesebene intensivieren. Eine inhaltliche Abstimmung zur Anpassung der Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes will der Berufeausschuss der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesbehörden im Mai 2010 treffen.
Interessierte können sich das ausführliche Urteil hier runterladen: