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24.05.2005 – Bundesverband

Erste Rahmenempfehlung zur Frühförderung behinderter Kinder in Nordrhein-Westfalen / Übergangsregelung in Sachsen-Anhalt

ZVK: Musterverträge für die Praxen, die von den IFF zur Diagnostik und Therapie herangezogen
In Nordrhein-Westfalen wurde eine Rahmenempfehlung zur Umsetzung der Frühförderverordnung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder vereinbart. Damit kommt es zu einer erheblichen Erleichterung für Eltern von behinderten oder entwicklungsgestörten Kindern. Sie müssen sich, soweit sie in Nordrhein-Westfalen wohnen, in Zukunft die therapeutischen Leistungen nicht mehr zusammensuchen und auch nicht mehr mit Fragen von Zuständigkeiten und Kostenstreitigkeiten der beteiligten Sozialleistungsträger auseinandersetzen. Ferner sollen die Leistungen wohnortnah erbracht werden und umfassen auch Hausbesuche zur Beratung über mögliche Hilfsmittel für die behinderten Kinder im Alltag/Haushalt bzw. auch für die \"Arbeitserleichterung“ der Eltern. \"Schon vor etwa zwei Jahren haben wir mit der Frühförderverordnung die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass die Familien behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder die erforderlichen medizinischen und pädagogischen Hilfen schnell und unbürokratisch in Anspruch nehmen können“, betonte Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt. Bisher ist Nordrhein-Westfalen das einzige Bundesland, dass diese Verordnung umgesetzt hat. Die vereinbarte Rahmenempfehlung sei \"ein Durchbruch für die Komplexleistung Frühförderung“, erklärte Ulla Schmidt. Bereits mit dem seit dem 1. Juli 2001 geltenden Neunten Sozialgesetzbuch – und darauf aufbauend mit der Frühförderverordnung im Jahre 2003 – wurden die vielfältigen Leistungen, die zur frühen Förderung behinderter Kinder in Betracht kommen, als interdisziplinäre Komplexleistung ausgestaltet. Die \"Komplexleistung Frühförderung“ als interdisziplinär abgestimmtes System von Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohter Kinder und ihrer Familien beginnt mit der Feststellung des Entwicklungsrisikos und endet in der Regel mit dem Schuleintritt. Alle Leistungen werden auf der Grundlage eines individuellen Förderkonzeptes gemeinsam mit den Eltern erbracht, interdisziplinär entwickelt und laufend entsprechend den Erfordernissen fortgeschrieben. \"Das gute Beispiel Nordrhein-Westfalen sollte auch für die übrigen Länder Signalwirkung geben“, betonte Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt weiter. Der zögerliche Fortschritt bei der Vereinbarung der dringend erforderlichen Rahmenempfehlungen in den Ländern habe sich bisher als großes Hindernis bei der Umsetzung der Komplexleistung dargestellt. Die Frühförderverordnung meint zunächst heilpädagogische Maßnahmen. Wenn zusätzliche Therapien notwendig sind, fordert die Interdisziplinäre Frühförderstelle (IFF) natürlich erst nach Abschluss eines Vertrages zwischen IFF und Praxis auf, eine Diagnostik durchzuführen und auf dieser Grundlage einen Therapieplan zu erstellen. Der Therapieplan wird mit der IFF abgestimmt und von der IFF den Kostenträgern zur Genehmigung eingereicht. Die Kostenträger müssen innerhalb von zwei Wochen eine Entscheidung treffen, die längstens für ein Jahr gilt. Alle Gelder fließen immer an die IFF, die diese Gelder entsprechend dem Vertrag zwischen IFF und Praxen weiterreicht. Selbstverständlich kann die IFF auch Therapeuten fest anstellen, betont Wolfgang Schäfer, Leiter der Arbeitsgemeinschaft Physiotherapeuten / Krankengymnasten an pädagogischen Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, was in Städten mit vielen Fällen in der Nähe der IFF auch sinnvoll sein wird. In ländlichen Gebieten wird die IFF sich zur Erfüllung des Kriteriums \"Wohnort nah“ freier Praxen bedienen müssen. Physiotherapeuten mit eigener Praxis sollten prüfen, welche Auswahl von Interdisziplinären Frühförderstellen im Umkreis zur Verfügung stehen, so Wolfgang Schäfer. Möglicherweise können sie dann bei Vertragsverhandlungen besser auftreten. Der ZVK hat bereits im November 2003 auf Antrag des Landesverbandes NRW eine Kommission \"Frühförderung“ eingesetzt, die sich mit diesem Thema eingehend beschäftigt hat. Musterverträge für die Praxen, die von den IFF zur Diagnostik und Therapie herangezogen werden, liegen den Geschäftsstellen der ZVK-Landesverbände vor. Übergangsregelung in Sachsen-Anhalt Ein weiterer Schritt in diese Richtung wurde nun auch am 17. Mai 2005 vom Sozialministerium und den Verbänden der Freien Wohlfahrt in Sachsen-Anhalt zugunsten der Frühförderung von Kindern mit Behinderungen mit einer Übergangsregelung eingeleitet, mit dem Ziel, die Frühförderung auch weiterhin im gesamten notwendigen Umfang zu leisten. Das Land zahlt für den Zeitraum vom 01.01.2005 zunächst bis zum 31.07.2005 eine landesweit einheitliche Pauschale von 70 Euro pro Frühfördereinheit, so dass künftig vergleichbare Leistungen auch gleich vergütet werden. Mit der Einigung zu dieser Übergangsregelung rückt die \"Komplexleistung Frühförderung\" auch in Sachsen-Anhalt ein wesentliches Stück näher. Mit der zum 01.08.2005 vorgesehenen schrittweisen Einführung der Komplexleistung werden die erforderlichen Leistungen zukünftig entsprechend der seit 2003 geltenden gesetzlichen Grundlagen erbracht. Zwischen Land und Verbänden bestand Einigkeit darin, den dafür notwendigen Abschluss der Landesrahmenvereinbarung weiter zu forcieren. Ausgegangen wird von einem Abschluss bis spätestens Ende 2005.