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Gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten, die an einer Krebserkrankung leiden, können künftig eine interdisziplinäre ambulante Behandlung in bestimmten Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit einem entsprechenden Beschluss geschaffen. Geregelt wurden die Konkretisierungen der Krebserkrankungen und Behandlungsverläufe sowie die Anforderungen, die Krankenhäuser, die die ambulante Behandlung anbieten wollen, erfüllen müssen.

Entsprechend § 116b SGB V hat der G-BA im Oktober 2005 die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Behandlung spezieller Erkrankungen wie die Positronenemissionstomographie (PET) zur Diagnostik des kleinzelligen Lungenkarzinom in einer Richtlinie geregelt.

Für die Patientinnen und Patientenbetreuung in der Einrichtung nach §116b SGB V sollen darüber hinaus folgende nichtärztliche Berufsgruppen verfügbar sein und bei Bedarf frühzeitig mit einbezogen werden, wie Physiotherapie und Sozialdienst.

Nach Angaben des GBA sind ab 2009 auch neue GKV-Leistungen das Hörscreening für Neugeborene. Zudem sollen GKV-Versicherten mit einer bestimmten seltenen Fettstoffwechselstörung, die zudem an fortschreitenden Gefäßerkrankungen leiden, künftig die Apherese als GKV-Leistung auch ambulant und nicht nur stationär möglich sein.

Weitere Informationen unter g-ba.de