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17.01.2007 – Bundesverband

Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte (Internet-PC) ab 01. Januar 2007

Praxisinhaber, die für ihre Betriebsstätte bereits für ein oder mehrere herkömmliche Radios oder PC´s mit Radio/TV-Karte Gebühren bezahlen, werden, wenn in der Praxis zusätzlich ein Internet-PC betrieben wird, nicht zusätzlich belastet.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind für neuartige Rundfunkgeräte (Internet/PCs) ab dem 01. Januar 2007 5,52 Euro pro Monat Rundfunkgebühren zu zahlen.

Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über einige Fragestellungen:

Welche Unternehmen sind besonders von der PC-Gebühr betroffen?

Zunächst einmal sind alle Unternehmen betroffen. Besonders hart trifft die PC-Gebühr aber inhabergeführte Kleinstunternehmen, Freiberufler und Selbstständige. So zahlen beispielsweise Freiberufler, die in einem Arbeitszimmer in ihrer Wohnung arbeiten zweimal: Einmal für privat genutzte Rundfunk- und Fernsehgeräte und einmal für den PC im Arbeitszimmer, weil er nicht privat genutzt wird. Auch Unternehmen mit mehreren Filialen beziehungsweise Betriebsstätten (oder wenn Büro und Werkstatt getrennt sind) werden zusätzlich zur Kasse gebeten – denn die PC-Gebühr fällt für jede Betriebsstätte extra an, wenn dort ein PC vorgehalten wird.

Welche Geräte sind betroffen?

Bislang sind vor allem herkömmliche Fernseher und Radios gebührenpflichtig. Auch PCs, mit denen aufgrund einer entsprechenden technischen Ausstattung auch ohne Internetzugang Rundfunkprogramme empfangen werden können, sind bereits rundfunkgebührenpflichtig (z.B. PCs mit Fernsehkarte und Handys mit eingebautem Radio). Der Gerätebegriff des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebStV) umfasst ab 2007 auch Rechner oder andere Geräte ohne eigene Rundfunk-Empfangsmöglichkeit, wenn sie internetfähig sind und damit potenziell Rundfunkprogramme (Radio oder Fernsehen) empfangen könnten („Internet-PC´s“). In der Regel ist jeder neuere PC potenziell internetfähig. Auch Handys zählen bei entsprechender Empfangsmöglichkeit von Rundfunkprogrammen über das Internet zu diesen neuartigen Rundfunkempfangsgeräten (z.B. UMTS-Handys).

Wie hoch ist die zusätzliche Belastung für Unternehmen?

Die zusätzliche Kostenbelastung für Unternehmen ist davon abhängig, ob bereits für herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte gezahlt wird:

 Ist in einer Betriebsstätte bereits ein herkömmliches Radio angemeldet und sind internetfähige PCs vorhanden, dann führt die Zweitgeräteregelung nicht zu einer Gebührenerhöhung.

Ist im Betrieb bisher noch nichts angemeldet, würde für den oder die PCs insgesamt einmal pro Monat die Rundfunkgebühr fällig werden. Die öffentlich-rechtlichen Sender haben nun eine Grundgebühr für je einen PC pro Betriebsstätte in Höhe von 5,52 Euro im Monat durchgesetzt (die Gebühr fällt also nicht für jedes Gerät extra an). Die Jahresbelastung beträgt 66,24 Euro (12 Monate x 5,52 Euro).

„Autoradioregel“

Wahrscheinlich ist, dass mobile Geräte, wie z.B. ein Autoradio einem Grundstück bzw. einer Betriebsstätte zugerechnet werden können. Wer also bereits für ein betrieblich genutztes Autoradio GEZ-Gebühren zahlt, kann für die betreffende Betriebsstätte einen PC als Zweitgerät anmelden und zahlt dafür dann nicht extra.

Zusammenfassung:

Praxisinhaber, die für ihre Betriebsstätte bereits für ein oder mehrere herkömmliche Radios oder PC´s mit Radio/TV-Karte Gebühren bezahlen, werden, wenn in der Praxis zusätzlich ein Internet-PC betrieben wird, nicht zusätzlich belastet.

Praxisinhaber, die bislang keine herkömmlichen Radios oder PC´s mit Radio/TV-Karte auf den Namen ihrer Praxis angemeldet haben, werden, wenn in der Praxis ein „Internet-PC“ betrieben wird, ab sofort gebührenpflichtig (unabhängig von der Anzahl der „Internet-PC´s“, fällt jedoch nur für ein Gerät  die Gebühr an).

Achtung: Wird zusätzlich im privaten Bereich in den Arbeitsräumen ein „Internet-PC“ genutzt und wurde noch kein herkömmliches Radio oder PC´s mit Radio/TV-Karte für dieses Arbeitszimmer angemeldet, wird auch dieses Gerät gebührenpflichtig.