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24.05.2011 – Bundesverband

Heilmittelrichtlinie verabschiedet – Inkrafttreten nun am 1. Juli 2011

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung nun endlich die Neufassung der Heilmittel-Richtlinie beschlossen.
Die Neufassung gilt ab dem 1. Juli 2011. Der Beschluss erfolgte gegen die Stimmen der Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen, die nicht für den Änderungsantrag des Bundesgesundheitsministeriums gestimmt haben. In der öffentlichen Sitzung des G-BA am 19. Mai 2011 in Berlin gab es zahlreiche Diskussionen. Dabei ging es um eine Formulierung im §8 "Verordnung außerhalb des Regelfalls". Die Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherungen folgten nicht dem Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums, einen missverständlich formulierten Satz zu streichen. Darin hieß es in Absatz 4 des §8: "Maßnahmen der Massagetherapie können außerhalb des Regelfalls nur bis zu der für den Regelfall vorgesehenen Gesamtverordnungsmenge verordnet werden." Nachdem der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Dr. Reiner Hess, die Diskussion beendete und zur Abstimmung aufrief, beschlossen die Anwesenden gegen die Stimmen der Kassenvertreter, den oben genannten Satz aus der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie zu streichen. In der Praxis bedeutet das: Es gibt damit keine Verordnungseinschränkungen für Lymphdrainage. Ob auch Erleichterungen für die Verordnung von Massagen außerhalb des Regelfalls verbunden sind, ist streitig. Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) lehnt dies unter Bezug auf die bisherige Praxis ab.

Einige Verbesserungen umgesetzt

Mit Inkrafttreten der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie gibt es einige Verbesserungen in der Patientenversorgung. Es gibt zukünftig die sogenannte "Statuserhebung", die den Patienten für den Zeitraum von einem Jahr von allen Verordnungsgenehmigungen befreit. Voraussetzung: Die Statuserhebung muss einmal jährlich ärztlicherseits erfolgen. Besonders im Fokus des G-BA bei dieser Regelung stand die Neuregelung des Genehmigungsverfahrens für behinderte Patienten. Hier ist aus Sicht des G-BA ein Genehmigungsverfahren für jede ausgestellte Heilmittelverordnung unangemessen. Auch Physiotherapeuten, die in Tagesförderungseinrichtungen tätig sind, können aufatmen – allerdings mit einem Wermutstropfen. Denn: Physiotherapeuten dürfen Kinder und Jugendliche ab dem 01. Juli in zum Beispiel tagestrukturierenden Fördereinrichtungen behandeln, auch ohne dass der Vertragsarzt einen Hausbesuch verordnet hat (vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 2 der neuen Heilmittelrichtlinien). Allerdings – so die Auffassung einiger Krankenkassen – ohne dafür eine gesonderte Vergütung wie beispielsweise Wegegeld oder eine Hausbesuchspauschale abrechnen zu können. Der ZVK hat dazu bereits Kontakt zu den Krankenkassenverbänden aufgenommen, um über die weiteren Details und die Höhe der Vergütung entsprechender Hausbesuche zu verhandeln. Sollten sich die Vertragsparteien dabei nicht über die Höhe der Vergütung einigen, wird eine Schiedsperson über die Vergütung dieser Leistung entscheiden müssen. Mitgliedspraxen des ZVK wird daher empfohlen, ab dem 01. Juli 2011 zunächst die Vergütungen abzurechnen, die für Hausbesuche in sozialen Einrichtungen abrechnungsfähig sind. Bei Patienten der Ersatzkassen ist dies beispielsweise die Position 29934. Trotz der bislang ungeklärten Frage über die Höhe der Vergütung des Hausbesuchs ist diese Regelung dennoch positiv zu bewerten, weil zwischendurch diskutiert wurde, diese Patienten nur noch in der Physiotherapiepraxis behandeln zu können. Dies hätte die Versorgung der Betroffenen organisatorisch enorm erschwert.
Die Neufassung der Heilmittel-Richtlinie gilt – wie bisher – nur für Ärzte. Zahnärzte sind von den Regelungen weiterhin nicht betroffen. "Insgesamt gesehen ist es gut, dass der Schwebezustand nun ein Ende hat und alle Ärzte und Physiotherapeuten wissen, woran sie in nächster Zeit sind. In einigen Punkten hätte der ZVK sich weitreichendere Beschlüsse im Sinne einer verbesserten Patientenversorgung gewünscht. Vorschläge dazu lagen auf dem Tisch", betont Heinz Christian Esser im Anschluss an die öffentliche Sitzung des G-BA.