Insolvenz von Krankenkassen – Folgen für Praxisinhaber
Wenn eine Krankenkasse zahlungsunfähig ist oder voraussichtlich nicht in der Lage ist, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit), oder eine Überschuldung eintritt, muss der Vorstand der Krankenkasse dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzeigen, § 171 b Abs. 2 Satz 1 SGB V.
Die Aufsichtsbehörde muss nach dieser Anzeige innerhalb von drei Monaten prüfen, ob eine positive Fortführungsprognose besteht, oder ob andere Optionen umgesetzt werden können.
Neben der Fortführung gibt es drei weitere Optionen:
• Die betroffenen Kassenarten stellen finanzielle Hilfen zur Verfügung;
• Die betroffene Krankenkasse fusioniert mit einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart;
• Die Krankenkasse wird geschlossen.
Vergütungsansprüche gesichert
Für den Fall, dass die Krankenkasse geschlossen wird, greift § 171 d SGB V: im Falle einer Insolvenz haften für die Vergütungsansprüche der Leistungserbringer die übrigen Krankenkassen dieser Kassenart. Die Vergütungsansprüche sind damit gesichert, die Auszahlung könnte sich aber verzögern.
Patienten, die von ihrer Krankenkasse über die Schließung informiert werden, können übrigens bis zu zwei Wochen nach der Schließung der Krankenkasse eine neue Krankenkasse wählen (danach entscheidet der Arbeitgeber). Der Wechsel zur neuen Krankenkasse erfolgt (gegebenfalls rückwirkend) zum Tag nach der Schließung der bisherigen Krankenkasse.
Lesen Sie hier eine aktuelle Mitteilung der CITY BKK zu diesem Thema.