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21.12.2007 – Bundesverband

Neue VdAK-Preise ab Januar 2008

Leider Falschmeldung bei physio.de Physio.de hat mit Meldung vom 13.12.2007 erklärt, „Der neue Rahmenvertrag mit den Regelungen zur Fortbildungspflicht (trete) aber nicht automatisch für alle Praxischefs in Kraft“; verbindlich werde der neue Abschluss erst mit Unterschrift der einzelnen Zugelassen.

Mit diesen Feststellungen irrt physio.de, und zwar aus folgenden Gründen:

  1. Die Vertragspartner nach § 125 Abs. 2 SGB V haben eine Funktion ähnlich den Tarifpartnern im Arbeitsrecht: Verträge, die nach § 125 Abs. 2 SGB V in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande kommen, gelten für die Krankenkassen ebenso wie für die Zugelassenen, die den vertragsschließenden Berufsverbänden angehören, ohne dass es einer besonderen Unterschrift der Zugelassenen bedarf.

  2. Darüber hinaus geben alle Zugelassenen bereits im Zulassungsverfahren gemäß § 124 Abs. 2 Ziffer 3 eine Erklärung ab, mit der sie „die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen (anerkennen)“. Diese Anerkenntniserklärung enthält eine dynamische Klausel, d.h. sie erfasst nicht nur die Verträge zum Zeitpunkt der Zulassung, sondern auch künftige Vertragsänderungen.

  3. Die Anerkennungserklärung zu 2 ist von besonderer Bedeutung für die zugelassenen, die keinem der vertragsschließenden Verbände angehören: auch sie werden in die neuen Vertragsabschlüsse unmittelbar einbezogen.

  4. Welche Konsequenzen hat dies nun für den einzelnen Leistungserbringer?
    1. Der Zugelassene, der die rechtlichen Bindungen der neuen Vereinbarung auch für sich nicht in Frage stellt, hat Anspruch auf die erhöhte Vergütung. Er ist darüber hinaus geschützt durch die Vereinbarungen zur Fortbildungsverpflichtung, d.h. ihm droht im Rahmen der Vereinbarung kein Zulassungsentzug nach § 124 Abs. 6 Satz 2 SGB V und keine Vergütungskürzung nach § 125 Abs. 2 Satz 3 SGB V. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Fortbildungsverpflichtung der zugelassenen Leistungserbringer vom Gesetzgeber normiert worden ist, also nicht das Ergebnis von Verhandlungen der Vertragspartner ist. Die Vertragspartner können nur die Einzelheiten der gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung nach Inhalt und Umfang regeln.

    2. Jeder Zugelassene hat zwar die Möglichkeit, Einzelvereinbarungen mit den Krankenkassen abzuschließen. Allerdings können wir hiervon nur dringendst abraten. Bei der zunehmend schwierigeren Vertragslage (Stichwort: z.B. Prüfpflichten) ist der einzelne Zugelassene einem wirtschaftlichen Druck der Krankenkassen ausgesetzt, den er nur mit eindeutiger sachkundiger Hilfe eines insbesondere auf Zulassungs- und Abrechnungsfragen spezialisierten Beraters aushalten kann.

RA Heinz Christian Esser
Geschäftsführer