22.02.2006
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Bundesverband
Neuer Leitlinienkatalog zur Umsetzung des § 20 SGB V
Physiotherapeuten werden für den Bereich Entspannung als Anbieter aufgenommen
Die überarbeitete Fassung des Leitlinienkataloges „Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 und 2 SGB V“ ist am 10. Februar 2006 in Kraft getreten und steht als Download unter www.ikk.de/ikk/generator/ikk/service-und-beratung/download/3236.pdf zur Verfügung.
Der ZVK hat sich im letzten Jahr intensiv über Gespräche und schriftliche Stellungnahmen bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen für eine Aufnahme der Physiotherapeuten im Handlungsfeld Stressbewältigung / Entspannung im Leitlinienkatalog eingesetzt. Bisher waren in diesem Bereich u.a. Sport- und Gymnastiklehrer als Anbieter aufgeführt, Physiotherapeuten jedoch nicht.
In der neuen Fassung des Kataloges sind nun insbesondere auch Physiotherapeuten als Kursleiter für Maßnahmen der Entspannung genannt. Sie erhalten somit die Möglichkeit, bezuschussungsfähige Kurse im Bereich Entspannungsverfahren anzubieten, darunter Autogenes Training, Progressive Muskelrelaxation, Yoga, Tai Chi und Qi Gong. Voraussetzung ist, dass entsprechende im Leitfaden näher beschriebene Kriterien erfüllt sind und eine Zusatzqualifikation als Trainer für das jeweilige Verfahren vorliegt.
Der ZVK hat über seine politische Arbeit einen Erfolg erlangt, der allen Physiotherapeuten, auch den Mitgliedern anderer Verbände, zukünftig im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention von Nutzen sein kann.
Der BKK Bundesverband wird auf der Grundlage des neuen Leitfadens eine Vielzahl von Kursen im Entspannungsbereich nachträglich und kostenfrei zertifizieren.
Der BKK Bundesverband bestätigte, dass auf der Grundlage des neuen Leitfadens eine Vielzahl von Kursen im Entspannungsbereich nachträglich und kostenfrei zertifiziert werden können (sofern Anbieter ihre Kurse nicht aus der Datenbank gelöscht haben). Maßnahmen zur Entspannung, wenn eine den Vorgaben des Leitfadens entsprechende Zusatzqualifikation (Nachweis einer entsprechenden Trainingsleiterqualifikation im jeweiligen Verfahren), Konzeption und ein Trainermanual vorliegen, können u.a. nun auch von Physiotherapeuten mit Zusatzqualifikation im Bereich Entspannung durchgeführt werden.
Barbara Orfeld (BKK Bundesverband, Abteilung Gesundheit) teilte mit, dass die BKK das Team Gesundheit anweist und den Betriebskrankenkassen empfiehlt, für die Fortbildung
in Autogenem Training (AT) die Grundstufe mit 60 Unterrichtsstunden über einen Zeitraum von 6 Monaten, in Progressiver Muskelrelaxation mindestens 30 Unterrichtsstunden in mindestens zwei Abschnitten zu absolvieren,
als Voraussetzung anzusetzen.
Kurse zu den „fernöstlichen Entspannungsverfahren“ Yoga, Tai Chi und Qi Gong können künftig bei entsprechender Zusatzqualifikation der Kursleiter durch anerkannte Ausbildungsinstitute und einem Ausbildungsumfang von
mindestens 500 UsStd. über 3 Jahre von den Krankenkassen bezuschusst werden, wenn diese einen „staatlich anerkannten Gesundheits- oder Sozialberuf
haben“.
Kursleiter, die bisher einzig wegen ihrer, dem alten Leitfaden nicht entsprechenden, Grundqualifikation abgelehnt wurden, und die nun nach der neuen Fassung die erforderliche Grundqualifikation haben, melden sich bitte unter datenbank@teamgesundheit.de oder bei der Helpline 0201/56 596 33, damit eine erneute Überprüfung der Qualifikation und ggfs. Zertifizierung erfolgen kann. Bitte halten Sie die Kurs-ID der betreffenden Kurse bereit bzw. geben Sie sie in Ihrem Schriftwechsel an!
Erneute, kostenfreie Überprüfungen der Konzeption etc. werden nicht durchgeführt!
Birgit Kienle
Referatsleiterin Aus-, Fort- und Weiterbildung