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29.01.2018

SHV-Pressemitteilung:

Veränderungen vom Patienten her denken, fordert der SHV von der Koalition.

"Natürlich gibt es Unterschiede zwischen Kassen-Patienten und Privat-Patienten, zwar nicht in der Qualität der einzelnen Therapien, aber z. B. bei der gesetzlichen Zuzahlung zu den Behandlungskosten, die nur für GKV-Patienten gilt!", erklärt Ute Repschläger, Vorsitzende des Spitzenverbandes der Heilmittelerbringer (SHV).

Konkret geht es um die Zuzahlung nach § 61 Satz 3 SGB V. Sie beträgt 10,00 Euro pro Verordnungsvordruck zuzüglich 10 Prozent der Behandlungskosten. Der Behandler im Heilmittelbereich zieht den Betrag bei den Patienten ein und führt diesen an die zuständige Krankenkasse ab. Ein Beispiel aus der Praxis: Bei einem durchschnittlichen physiotherapeutischen Rezeptwert (in 2016) von 174 Euroliegt die durchschnittliche Zuzahlung bei 27,40 Euro pro Verordnung. Diese Zuzahlungspflicht trifft ausschließlich die Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung und wird – anders als in der privaten Krankenversicherung – nicht mit einem Beitragsrabatt belohnt. Ein klarer Nachteil für Kassenpatienten. Hier macht eine Änderung wirklich Sinn

Weitere Unterschiede gibt es hinsichtlich des Umfangs der Versorgung mit Heilmitteln. Während Ärzte bei Kassenpatienten bei der Verordnung von Heilmitteln immer auch die durch ihre Kassenärztliche Vereinigung festgesetzten Richtgrößen einhalten müssen, entscheidet der Arzt beim Privat-Patienten frei von wirtschaftlichen Zwängen darüber, welche Therapie die sinnvollste für den Patienten ist.

"Wer also Unterschiede zwischen gesetzlich und privat Krankenversicherten beseitigen will, sollte hier anfangen. Denn den Wegfall der Zuzahlung beziehungsweise die Budgetierung spürt der gesetzlich versicherte Patient sofort und fühlbar", fordert Ute Repschläger und betont einen weiteren Vorteil: Der bürokratische Aufwand, der für die Praxen mit der Einziehung der Zuzahlung verbunden ist, fordert viel Zeit, die besser für die Therapie der Patienten verwandt wird. So können Wartezeiten verkürzt werden. Genau das war auch der Grund, warum im Jahr 2013 die sogenannte Praxisgebühr in den Arztpraxen abgeschafft wurde. Stichwort: Bürokratieabbau.