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Das Finanzgericht München hat sich mit Urteil vom 18.02.2004, Az.: 3 K 2834/01, auf eine Entscheidung des EuGH stützt, nach der eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Physiotherapiepraxis betreibt, auch dann umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt, wenn nur ihre angestellten Physiotherapeuten, nicht aber ihre Gesellschafter die nach § 4 Nr. 14 UStG erforderliche Qualifikation besitzen. Der EuGH hat damit entschieden, dass die Steuerbefreiung von der Rechtsform des Steuerpflichtigen, der die dort genannten physiotherapeutischen Leistungen erbringt, unabhängig ist. Gegen das Urteil des FG München wurde allerdings Revision eingelegt.