Vergütungssätze der Postbeamtenkrankenkasse steigen ab dem 1. Mai 2025

Die Erhöhungen gelten für alle Behandlungen von Postbeamten (Mitgliedergruppe A), die ab dem 1. Mai 2025 durchgeführt werden.
Außerdem ist neu der physiotherapeutische Befund (Positionsnummer 20301) ab dem 1. Mai 2025 zum aktuell gültigen Höchstsatz von 16,50 Euro abrechenbar. Bitte beachten: Der physiotherapeutische Befund, kann einmal je Verordnung durchgeführt und abgerechnet werden. Bei längerfristigen Verordnungsfällen von mehr als zehn Behandlungseinheiten, kann bei Bedarf ein weiterer physiotherapeutischer Befund durchgeführt und gegenüber der PBeaKK abgerechnet werden.
Hinweise zur Abrechnung
Es kann passieren, dass bei Positionen die Splittung nicht in jedem Fall optimal funktioniert und daher im Juli gegebenenfalls die niedrigeren Preise für die komplette Verordnung bezahlt werden. Wenn Praxisinhaberinnen oder Praxisinhaber sich dann aber bei der PBeaKK melden, sollte eine Nachzahlung der korrekten Preise möglich sein.
Außerdem gilt weiter: Seit dem Jahr 2023 können Physiotherapiepraxen bei der PBeaKK versicherte Patientinnen und Patienten der Gruppe A wie Privatversicherte behandeln und ihnen Privatpreise berechnen können. Dabei muss beachtet werden, dass der Patient oder die Patientin durch die Praxis ausreichend über die Änderung hinsichtlich der Abrechnungsformalitäten als Selbstzahler zu informieren ist. Alternativ, können die Praxen Postbeamte A-Versicherte nach der ab dem 1. Mai 2025 geltenden Preisliste – mit allen damit verbundenen Vorteilen – direkt mit der PBeKK abrechnen.
Die Preise entsprechen dabei weitgehend den neuen Bundes-Beihilfesätzen, die ebenfalls ab Mai 2025 gelten. Bei den Positionen, die in der Beihilfeliste nicht aufgeführt werden, wurde auf die GKV-Preise abgestellt. Hier sind für alle Behandlungen ab 1. April 2025 (beziehungsweise 1.Juli 2025) die höheren Preise abrechenbar. Mehr dazu finden Interessierte im neuen Merkblatt der Bundesbeihilfe - einfach hier klicken, um direkt dorthin zu gelangen.
Bitte beachten: Beihilfe ist eine Teilerstattung von Kosten
Beamte und Beamtinnen sind aus Sicht der Praxis Privatpatient*innen. Die vom Dienstherrn des Beamten/der Beamtin gewährte Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen. Die Betonung liegt dabei auf Unterstützung. Differenzen zu den beihilfefähigen Höchstbeträgen und den tatsächlichen Behandlungskosten müssen die Patientin oder der Patient selbst tragen oder durch eine entsprechende private Zusatzversicherung absichern.
Unsere Empfehlung für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber: Grundlage für die private Abrechnung der physiotherapeutischen Leistungen sollte stets ein Honorarvertrag sein, in dem Preis und Leistung vertraglich mit dem Patienten oder der Patientin vor Behandlungsbeginn vereinbart werden.
Wenn keine vertragliche Vereinbarung getroffen wird, gilt ansonsten die ortsübliche Vergütung im Sinne des § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nicht selten gibt es diesbezüglich Diskussionen, insbesondere wenn die private Krankenversicherung behauptet, die Praxis mache zu hohe Honorare geltend. Diese Situation ist vermeidbar, wenn die Praxis vor Behandlungsbeginn klare Vereinbarungen mit dem Patienten oder der Patientin zur Höhe der Vergütung trifft und diese in einem Honorarvertrag vereinbart.